
Grundstück vermessen - wann wird Maß genommen?

Wer ein Grundstück erwirbt, geht normalerweise davon aus, dass die Grenzen genau festgelegt und amtlich festgestellt sind. Schließlich existieren Kataster-Einträge und Flurkarten. Die Vermessung eines Grundstücks wäre demnach überflüssig. Das stimmt in der Theorie, aber nicht immer in der Praxis. Generell ist es empfehlenswert das Grundstück im Kaufprozess genau vermessen zu lassen. Alles zum Thema Vermessung bei Grundstücken und beim Hausbau erfahren Sie hier.
Das Vermessungsrecht ist ein Spezialgebiet des Öffentlichen Rechtes und überwiegend in Landesvorschriften geregelt. Deshalb gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Vorschriften, die aber ähnlich sind. Dezentral organisiert ist auch das Vermessungswesen selbst. Das Grundgesetz für die Führung von Grundstückskatastern bildet die Grundbuchordnung. Vermessungen sind in diversen Vermessungsgesetzen, - verordnungen und - erlassen der Bundesländer geregelt.Viele Landesbauordnungen enthalten ebenfalls Vorgaben für Vermessungen.
Für amtliche Vermessungen sind in den einzelnen Ländern Kataster- und Vermessungsämter zuständig - teilweise mit etwas abweichenden Bezeichnungen. Die Ämter sind zum Teil als Landesbehörden organisiert, zum Teil als kommunale Behörden (meist auf Kreis- oder Bezirksebene). Daneben gibt es - außer in Bayern - öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI), die sowohl im amtlichen als auch im privaten Auftrag tätig werden können. Ihre Stellung ist ähnlich wie die eines Notars. Ausschließlich im privaten Auftrag tätig sind Sachverständige für Vermessungswesen.
Folgende Vermessungen finden im Zusammenhang mit Grundstückseigentum und Hausbau statt:
Beim Erwerb eines katastermäßig erfassten Grundstücks benötigt man normalerweise keine Vermessung, weil amtliche Messdaten bereits vorliegen. Doch keine Regel ohne Ausnahme. In diesen Fällen kann eine Vermessung trotzdem erforderlich sein:
Unerlässlich ist die Vermessung, wenn ein Grundstück parzelliert - das heißt, in (mindestens) zwei neue Grundstücke geteilt werden soll. Denn dann entstehen neue Grenzen. Die Parzellierung kommt häufig im Bauträgergeschäft vor. Typischer Fall: ein Bauträger will auf einem Grundstück mehrere Häuser errichten und verkaufen. Die Grundstücksteilung ist Voraussetzung für die Vermarktung der Objekte. Die amtliche Grenzvermessung wird als Grenzfeststellung bezeichnet. Sie führt stets zur entsprechenden Anpassung des Katasters. Keine erneute Vermessung ist erforderlich, wenn zwei Grundstücke mit korrekten Messdaten zusammengelegt werden.
Für amtliche Vermessungen gilt eine eigene Gebührenordnung. Hier hat wiederum jedes Bundesland seine eigene Regelung. Die Ordnungen sind aber vergleichbar aufgebaut. Nur die Gebührensätze können unterschiedlich ausfallen. Dabei wird jede Vermessungsaktivität gesondert bepreist.
Die Höhe der Gebühren bei Messungen richtet sich häufig nach Grundstückswerten (ermittelt aus Grundstücksflächen, Grenzlängen und/oder Bodenrichtwerten) bzw. nach dem Gebäudewert (ermittelt aus den Baukosten). Dabei gilt oft ein Grund- oder Sockelbetrag als Mindestgebühr.
Für Auszüge, Bescheinigungen und viele weitere Aktivitäten sind feste Gebührensätze festgelegt. Die Vermessung ist umsatzsteuerpflichtig, so dass auf die ermittelten Gebühren 19 Prozent MwSt. hinzukommen.
Schon das Beispiel macht deutlich, dass Vermessungen nicht gerade günstig sind. Je nach Vermessungsanlass und -umfang sind Kosten bis zu mehreren tausend Euro durchaus möglich. Im Normalfall bewegen sich Gebühren in einer Bandbreite von einigen hundert Euro bis ca. 2.500 Euro.