Baum auf dem Grundstück von unten

Grundstück mit Baumbestand - was muss beachtet werden?

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Bäume auf Grundstücken sind ein Thema, mit dem sich schon die alten Römer befasst haben - insbesondere wenn es um Bäume des Nachbarn mit Überhang auf das eigene Grundstück ging. Im berühmten römischen Zwölftafelgesetz der Antike fanden sich Regelungen, die unserem heutigen Recht ziemlich nahe kommen. Baumfragen sind nach wie vor aktuell. Darf ich Bäume auf meinem Grundstück für mein Bauvorhaben einfach fällen? Was sieht das Nachbarschaftsrecht bei Bäumen vor? Und was muss ich sonst noch beachten? Antworten finden Sie hier.

Bäume auf dem Grundstück - wie sieht der rechtliche Rahmen aus?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt nachbarschaftliche Streitfragen bei Bäumen ganz im Sinne des alten römischen Rechtes. Aber wichtiger für den Umgang mit Bäumen ist heute das Baumschutzrecht, ein spezieller Teil des Umwelt- und Naturschutzrechtes. Es kommt vor allem bei eigenen Bäumen auf einem Grundstück zum Tragen und liegt primär in kommunaler Verantwortung. Auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und entsprechender Landesgesetze sind die Kommunen nämlich ermächtigt, Vorschriften zum Baumschutz zu erlassen. Dies geschieht im Rahmen kommunaler Satzungen.

In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg - Länder und Kommunen zugleich - gelten Baumschutzverordnungen auf Landesebene. Das trifft auch auf das Land Brandenburg zu, der Landesverordnung geht hier aber das kommunale Baumschutzrecht vor, sofern entsprechende Satzungen existieren.

Durch diese Dezentralität sind die Baumvorschriften ziemlich unübersichtlich. Was in einer Gemeinde erlaubt ist, kann woanders verboten sein und umgekehrt. Das Baumschutzrecht steht dabei stets in einem gewissen Spannungs- und Konkurrenzverhältnis zum grundgesetzlich verankerten Eigentumsrecht (Artikel 14 GG), das allerdings nicht schrankenlos gilt. In der Praxis führt das häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Was ist im Nachbarschaftsrecht bei Bäumen zu beachten?

Nachbarstreitigkeiten mit Bäumen sind nicht selten. Der klassische Fall: auf meinem Grundstück steht ein Apfelbaum, der auf das Nachbargrundstück ragt. Was darf der Nachbar? Geregelt ist das in § 910 BGB (Überhang). Danach kann der Nachbar Zweige und Wurzeln meines Baumes auf seinem Grundstück kappen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigen.

Eine andere Möglichkeit eröffnet die allgemeine Vorschrift des § 1004 BGB: bei Beeinträchtigungen am eigenen Eigentum durch Störungen von außen kann vom Verantwortlichen eine Beseitigung der Störung verlangt werden. Ergo gilt: der Nachbar darf von mir eine Beseitigung eines von meinem Grundstück ausgehenden störenden Baumüberhangs fordern. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, kann allerdings im Einzelfall strittig sein, deshalb landen solche Fälle häufig vor Gericht.

Was gilt für Obst?

Eine weitere Frage betrifft das Obst am Baum. Hier bestimmt § 911 BGB (Überfall): Früchte, die auf das Nachbargrundstück fallen, gehören dem Nachbarn (das gilt übrigens auch für herunterfallendes Laub). Solange das Obst am Baum hängt, bleibt es dagegen mein Eigentum. Wenn das Betreten des Nachbargrundstücks erforderlich ist, um es zu ernten, ist die Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Eigenmächtiges Betreten ist nicht erlaubt.

Grenzabstände bei Bepflanzungen sind nicht im BGB geregelt, sondern in den Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer. Allerdings verfügt nicht jedes Bundesland über ein solches Gesetz - Hamburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern haben darauf verzichtet. Und nicht jedes Nachbarschaftsgesetz enthält genaue Vorgaben zum Grenzabstand. Häufig wird zwischen Baumart und Wachstumsstärke der Baumpflanzen differenziert. Die einzuhaltenden Mindestabstände liegen meist zwischen 1,50 m und 4 m. Bei Hecken und Sträuchern bilden 0,50 m eine Untergrenze.

Erfahren Sie mehr zum Thema Grenzabstände

Was ist, wenn ein Nachbarbaum mein Bauvorhaben behindert?

Die Vorschriften des BGB und des Nachbarschaftsrechts gelten natürlich auch in umgekehrter Richtung. Wenn Bäume vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück herüberragen und einen Bau behindern, darf der Überhang gekappt oder eine Beseitigung der Störung verlangt werden, um sich Platz zu verschaffen.

Allerdings besteht kein Anspruch darauf, dass der Nachbar seine Bäume fällt, wenn sonst alle Vorschriften eingehalten sind. Schattenwurf vom benachbarten Grundstück ist noch keine Beeinträchtigung des eigenen Grundeigentums, die eine solche einschneidende Maßnahme rechtfertigt.

Bäume auf dem eigenen Grundstück fällen - was ist erlaubt, was verboten?

"Mit meinem Baum kann ich machen, was ich will". Wer so denkt, irrt. Denn das Baumschutzrecht setzt dem Handanlegen an Bäume Grenzen. In vielen kommunalen Baumschutzsatzungen sind Beschränkungen vorgesehen, was das Schneiden und Fällen von Bäumen betrifft.

Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz gilt ein allgemeines Gehölzschnittverbot zwischen dem 1. März und dem 30. September, nur natürlicher Zuwachs darf beseitigt werden.

Beim Baumfällen gibt es höchst unterschiedliche Vorschriften und Freiräume - je nachdem was in einer kommunalen Satzung oder in Landesverordnungen geregelt wird. Für kleinere Bäume mit geringem Stammumfang bestehen in der Regel keine oder geringe Beschränkungen, bei größeren Bäumen muss eine behördliche Genehmigung zum Baumfällen eingeholt werden. Dabei wird zum Teil nach Baumarten differenziert.

Bei kranken Bäumen oder Bäumen mit Gefährdungspotential gelten Ausnahmen. Hier hat die Gefahrenabwehr Vorrang vor dem Baumschutz. Häufig ist nicht nur das Fällen verboten. Der Baumeigentümer muss auch alles tun, um den Baum zu erhalten. Das bedeutet zunächst, alles zu unterlassen, was schaden könnte. Folgende Maßnahmen sind dabei im Baumumfeld häufig untersagt:

  • Betonieren
  • Asphaltieren
  • Einmauern
  • Einsatz von Streusalz, Chemikalien und Reinigungsmitteln
  • Beschädigungen mit Vorsatz

In manchen Satzungen ist für gefällte Bäume auch eine Kompensation vorgeschrieben. Fällt ein Baum, muss dafür (mindestens) ein neuer gepflanzt werden. Baumeigentum verpflichtet!

Wie schützt man Bäume während des Baus?

Bei vielen Bauvorhaben geht es gar nicht unbedingt darum, Bäume auf dem Grundstück zu fällen und Platz zu schaffen. Im Gegenteil - vorhandene Bäume sollen geschützt und erhalten werden und später einen Teil der Außenanlagen bilden. Der Baubetrieb kann für Bäume ziemlich belastend sein. Beschädigungen des Wurzelwerks bei Grabungsarbeiten stellen die größte Gefahr dar. Aber auch Baustoffe können einem Baum zusetzen. Abgebrochene Äste lassen den Baum dagegen zwar vielleicht weniger ästhetisch aussehen, wachsen sich aber in der Regel im Zeitablauf aus.

Am besten sollten Sie Bäume bereits von vorneherein in die Bauplanung einbeziehen. Es gibt auch diverse Möglichkeiten zum Schutz.

  1. Freigelegte Wurzeln können zum Beispiel mit einem ständig feuchtgehaltenen Wurzelvorhang abgedeckt werden.
  2. Absperrzäune und Gitter können unerwünschtes Abladen von Bauschutt, -materialien und -stoffen verhindern.
  3. Ein schonender Umgang mit Baumaschinen und -geräten trägt ebenso dazu bei, Baumschäden zu verhindern.
  4. Baufahrzeuge sollten den Baumbereich möglichst meiden und nicht als Park- oder Rangierplatz nutzen.
Fazit

Ein baumfreies Grundstück lässt sich in der Regel leichter bebauen als Grund und Boden mit Baumbestand. Sollten Sie an den Kauf eines Grundstücks mit Bäumen denken, informieren Sie sich am besten vorher, was Ihre Gemeinde vorschreibt und zulässt. Am besten wenden Sie sich direkt an die jeweilige Naturschutzbehörde. Das hilft, unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Landschaftsschutzgebiet auf dem Grundstück

Frage eines Users

Ein Teil unseres Grundstückes inHessensoll unter Landschaftsschutz gestellt werden. Was dürfen wir in Zukunft noch auf unserem Grundstück und was nicht? Wir waren auch schon bei der Naturschutzbehörde.

Da muss man unterscheiden, ob es sich um Flächen innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft handelt und wie diese Flächen heute genutzt werden. Nachdem inzwischen fast die Hälfte der Fläche Hessens Naturschutz- oder wenigstens Landschaftsschutzgebiet ist, ist eine solche Ausweisung inzwischen nichts Außergewöhnliches mehr. Wenn Sie nur vom Landschaftsschutzgebiet betroffen sind, dürfte folgendes auf Sie zukommen:

Sie dürfen in diesem Bereich keine Straßen und Autobahnen mehr bauen, keine Deponien oder Flughäfen anlegen, keine Städte und Siedlungen herstellen, keine Wälder umlegen (ohne entsprechende gleichwertige und gleichartige Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen), keinen Tagebau betreiben.

Für jeden umgelegten Baum muss ein Ausgleich geschaffen werden, jede Hecke darf nicht mehr im ganzen (sondern nur in mehreren Teilen über mehrere Jahre) verjüngt werden. Ferner sind größere Bodenbewegungen und damit auch Flurbereinigungsverfahren ausgeschlossen. Keine Mulden dürfen aufgefüllt werden, keine Bergkuppen abgetragen werden. Forst- und landwirtschaftliche Nutzung und Jagd bleibt bestehen wie bisher auch, das Ausbringen von Gülle und Mist unterliegt den gleichen Bestimmungen wie bisher auch.

Für Stilllegungsflächen gibt es ein paar Cent mehr (als früher). Schuppen und ähnliches werden Sie erlaubt bekommen. Openair-Veranstaltungen und Moto-Cross-Rennen dagegen sind verboten (wandern darf man trotzdem).

Also: alles in allem bleibt's für Sie dabei, wie es war. Innerhalb geschlossener Ortschaften sollten Sie den Schuppen im Garten noch schnell realisieren und die alte Birke noch schnell fällen (wenn Sie sowas haben), denn die Bestimmungen werden etwas strenger (wie außerhalb der Ortschaften auch), aber sie werden nicht "unmenschlich". Zäune und Mauern werden im Schriftteil geregelt.

Aber das muss die Naturschutzbehörde Ihnen als Betroffenen alles erklärt haben. Bei allen größeren baulichen Änderungen müssen Sie ab der Inschutzstellung die Naturschutzbehörde fragen.

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