Grundriss Obergeschoss eines neugebauten Living Hauses

Nutzfläche und Nutzflächenberechnung

Von Celine Hausenstein Am 31. Mai 2021

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Immer wieder stößt der Interessent, der eine Immobilie kaufen oder mieten möchte, auf den Begriff Nutzfläche. Da ist die Rede von Nutzfläche und Wohnfläche sowie Grundfläche, auch das Wort Nutzflächenberechnung fällt gelegentlich. Es ist sinnvoll, sich mit dem Thema näher zu befassen und die Begriffe beziehungsweise ihre Bedeutung kennenzulernen. Die Begriffe werden nämlich häufig nahezu synonym verwendet, was nicht korrekt ist, denn zwischen Nutz-, Wohn- und Grundfläche gibt es große Unterschiede. Außerdem führt es zur Verunsicherung der Kauf- oder Mietinteressenten. In diesem Zusammenhang ist die DIN-Norm 277 von Bedeutung, diese stellt eine Berechnungsgrundlage für Grundflächen und Rauminhalten im Hochbau dar. In der DIN 277 sind die einzelnen Bezeichnungen genau definiert und festgeschrieben.

Was zählt als Nutzfläche und was nicht?

Die Nutzfläche nach DIN 277 lässt sich in sieben Kategorien unterscheiden:

  1. Wohnfläche: Hierunter fallen alle Flächen und Räume, die dem Wohnen dienen. Auch Gemeinschaftsräume wie Speisesäle oder Warteräume gehören dazu.
  2. Büroarbeit: beispielsweise Besprechungszimmer, Großraumbüros oder Räume für die Bürotechnik.
  3. Produktionsräume: unter anderem Großküchen, Werkhallen oder Maschinenräume.
  4. Lager: Verteilen und Verkaufen, hier sind Archive, Lagerräume, Verkaufsräume oder Kühlräume zuzuordnen.
  5. Bildung, Kultur und Unterricht: z.B. Klassenräume, Sporträume, Bühnen und Schauräume.
  6. Heilen und Pflegen: hierunter fallen Arztpraxen und Therapieräume.
  7. Sonstige Nutzflächen zusammengefasst: beispielsweise Garderoben und Abstellräume.

Nicht zu den Nutzflächen zählt jedoch ein Flur, dieser gilt als Verkehrsfläche, oder ein Heizungsraum, der zu den Funktionsflächen gehört.

Arten von Nutzflächen

Die Unterscheidung in Nutzfläche und Wohnfläche ist eindeutig. Jede Wohnfläche zählt zugleich auch zu den Nutzflächen, da sie einem Nutzen dient, in diesem Fall dem Wohnen. Dazu gehören selbstverständlich auch Küche und Bad, anteilig werden Balkon und Loggia oder Terrasse auch zur Wohnfläche gezählt.

Die Nutzfläche nach DIN 277 wird im Oberbegriff Nutzungsfläche erfasst und teilt sich in Nutz- und Wohnfläche sowie Technikfläche und Verkehrsfläche auf. Darüber hinaus kennt man den Begriff Nebennutzungsräume.

Wie werden Nutzflächen berechnet?

Die Nutzflächenberechnung ist im Prinzip recht einfach, wenn erst einmal die unterschiedliche Zuordnung klar ist. Es geht nun nur noch darum, die einzelnen Räume akribisch auszumessen. Die Flächen werden zusammengefasst und dabei wird klar getrennt, was zur Nutz- und was zur Wohnfläche gehört, auch Technik- und Verkehrsflächen werden gesondert erfasst. Dann müssen nur noch die Quadratmeterzahlen der einzelnen Kategorien addiert werden. Es liegt auf der Hand, dass die Wohnfläche kleiner sein muss als die Gesamtsumme, die sich aus Nutz-, Wohn-, Technik und Verkehrsfläche zusammensetzt.

Wenn die Gesamtfläche einer Wohnung (ohne Berücksichtigung der Wände) beispielsweise 60 Quadratmeter beträgt und sich darin ein Flur von 5 Quadratmetern befindet, beträgt die Wohnfläche nur 55 Quadratmeter, 5 Quadratmeter gelten als Verkehrsfläche.

Welcher Raum gehört zu welcher Nutzflächenart?

Es gibt unterschiedliche Nutzflächenarten, eine davon ist die Wohnfläche. Diese umfasst alle Räume, die zu den Wohnzwecken dienen, also Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer und Arbeitszimmer, Küche und Bad sowie ein separates WC. Eine Abstellkammer, die sich innerhalb der Wohnung befindet, gehört ebenfalls zur Wohnfläche. Ist die Abstellkammer außerhalb der Wohnung, gehört sie zwar zur Nutz-, aber nicht zur Wohnfläche.

Ebenfalls ausgenommen sind Flure und Treppenhäuser, die zur Verkehrsfläche zählen. Keller und nicht ausgebaute Dachböden gehören zu den Nutzflächen. Bei einem ausgebauten Dachboden ist die Raumhöhe entscheidend, er zählt nur dann vollständig zur Wohnfläche, wenn seine Deckenhöhe über zwei Metern liegt. Alles, was niedriger ist, wird nur anteilig der Wohnfläche zugeschlagen. Auch der Wintergarten kann sowohl Nutzfläche wie Wohnfläche sein, nur wenn es nicht um einen beheizten Wintergarten handelt, zählt er zur Wohnfläche. Das Treppenhaus gilt als Verkehrsfläche, der Heizungsraum als Funktionsfläche.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Nutzfläche:

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