Hausbau Planung

Planungsfehler beim Hausbau - wer haftet?

Von Celine Hausenstein Am 24. Juli 2018

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Jeder Hausbau ist ein komplexes Projekt, bei dem es zu Fehlern kommen kann. In vielen Fällen geschehen solche Fehler bei der Ausführung des Baus. Für solche so genannten Baumängel haftet der verantwortliche Bauunternehmer. Doch Baufehler sind längst nicht die einzige Fehlerquelle beim Hausbau. Es kommt durchaus vor, dass der Bau mangelhaft ist, weil schon die Planung nicht stimmte.

Baumängel durch Planungsfehler kommen deutlich seltener vor als gedacht, trotzdem stellt sich im Vorhinein oft die Frage, wer denn dafür aufkommt, wenn es dann doch passieren sollte. Wie sieht es also mit der Haftung aus, wenn das Bauvorhaben von vornherein fehlerhaft geplant war?

Planungsfehler sind für jeden Bauherrn ein Albtraum, weil dadurch das ganze Projekt in Frage gestellt werden kann. Nachträgliche Korrekturen sind oft nur schwer und mit erheblichem Aufwand möglich. Von daher ist die Haftungsfrage von besonderer Bedeutung.

Planung, Überwachung, Koordinierung - die Verantwortung des Architekten

Für die Planung eines Bauvorhabens ist grundsätzlich der beauftragte Architekt verantwortlich. Auch Generalunternehmer, die vom Bauunternehmer beauftragt werden haben Planer und Architekten, die die Grundrisse an die Bedürfnisse der jeweiligen Bauherren anpassen. Im Rahmen des Architekten-Vertrages, der ein Werkvertrag im Sinne des BGB (§§ 631 ff. BGB) ist, besteht sein Werk im "Entstehenlassen des Bauwerks" durch entsprechende Planungs-, Überwachungs- und Koordinierungstätigkeiten. Die "Herstellung des Bauwerks" - die eigentliche Bauausführung - fällt dagegen nicht in seinen Verantwortungsbereich, sie obliegt dem Bauunternehmer.

Hausplanung durch den Architekt

Die Planungsaufgabe des Architekten bezieht sich auf die Vorlage einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung. Die Planung muss außerdem sachgerecht sein, anerkannten Regeln der Technik entsprechen, nicht gegen Wirtschaftlichkeitsgrundsätze verstoßen und vieles mehr.

Schon daraus wird deutlich, dass Planungsfehler vielfältig sein können. Ob tatsächlich ein Fehler vorliegt, ist im Einzelfall schwer zu entscheiden und daher oft strittig. Das erklärt, warum es eine Vielzahl an Gerichtsurteilen dazu gibt.

Bauüberwachung und Baukoordinierung durch den Architekt

Neben der Planung obliegt dem Architekten auch die Bauüberwachung und -koordinierung. Das ist ein weiterer Teil seines "Werks": dafür zu sorgen, dass der von ihm entwickelte Plan Wirklichkeit wird. Die Bauüberwachung ist ein zentraler Bestandteil der Architekten-Arbeit und wird mit etwa einem Drittel der Gesamtleistung bewertet. In diesem Rahmen kommt auch eine Architekten-Haftung für Baumängel in Betracht - nämlich dann, wenn sie durch Vernachlässigung der Überwachungspflicht verursacht sind. Dazu existiert ebenfalls eine umfangreiche Rechtsprechung.

Bei der Koordinierung obliegt dem Architekten die Organisation des reibungslosen zeitlichen und technischen Ablaufs des Hausbaus. Insbesondere muss er die einzelnen Baustufen, die Leistungen der daran Beteiligten und die erforderlichen Abnahmen sinnvoll abstimmen. Schäden, die durch mangelhafte Abstimmung entstehen, hat der Architekt ebenso zu vertreten und ist in der Haftung. Wie bei der Bauüberwachung kann ihn auch hier ein Mitverschulden an auftretenden Baumängeln treffen.

Weiterführende Informationen zum Bau mit Architekten

Gesamtschuldnerische Haftung - ein "Trost" für den Bauherrn

Für den Bauherren ist es angesichts der vielen Bau-Beteiligten oft schwer festzustellen, wer tatsächlich für einen Baumangel verantwortlich ist. Ob ein Fehler durch mangelhafte Bauausführung entstand, auf eine falsche Planung zurückzuführen ist oder weil der Architekt oder Generalunternehmer seine Überwachungsaufgabe nicht ausreichend wahrgenommen hat - wer will das ohne entsprechendes Know-How entscheiden?

Um dem Bauherrn den sprichwörtlichen "Gang von Pontius zu Pilatus" bei der Ermittlung der Verantwortlichkeit und der Durchsetzung seiner Ansprüche zu ersparen, hat der Gesetzgeber das Instrument der sogenannten gesamtschuldnerischen Haftung vorgesehen.

Was bedeutet gesamtschuldnerische Haftung?

"Gesamtschuldnerische Haftung" bedeutet, dass Architekt, Bauunternehmer und sonstige Baubeteiligte gegenüber dem Bauherrn zunächst gemeinsam für festgestellte Baumängel haften. Die Konsequenz ist: der Bauherr kann sich aussuchen, an wen er sich wendet, um seine Ansprüche geltend zu machen. Die tatsächlichen Verantwortlichkeiten und Haftungspflichten müssen dann die Baubeteiligten untereinander klären. Es ist dann festzustellen, wen welchen Teil der Schuld trifft. Dementsprechend ist dann ggf. - im zweiten Schritt - im Innenverhältnis ein Ausgleich unter den Beteiligten vorzunehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung findet ihre Grenzen dort, wo die Verantwortung eindeutig einem Beteiligten zugewiesen werden kann.

Welche Ansprüche bestehen konkret im Rahmen der Haftung?

Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt im Einzelnen, welche Konsequenzen festgestellte Werk-Mängel im Rahmen eines Werkvertrags haben. Diese Regelungen sind grundsätzlich auch auf Planungsfehler von Architekten anwendbar. Rechtsgrundlage bildet § 634 BGB. Danach stehen dem Besteller des Werks (= Bauherren) folgende Optionen offen:

  1. die Nacherfüllung
  2. die Selbstvornahme
  3. die Minderung
  4. der Rücktritt vom Vertrag

Nacherfüllung

Bei Nacherfüllung wird dem Architekten Gelegenheit gegeben, festgestellte Planungsmängel zu beheben. Nur bei unverhältnismäßig hohen Kosten kann der Architekt die Nacherfüllung verweigern. "Unverhältnismäßig" bedeutet, dass der erzielbare Vorteil der Nachbesserung die für den Architekten entstehenden Kosten bei weitem nicht aufwiegt. Während die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wird (Nacherfüllungsfrist), darf der Bauherr nicht selbständig tätig werden, um Baumängel zu beseitigen.

Selbstvornahme

Die selbsttätige Beseitigung von Baumängeln durch den Bauherren wird auch als Selbstvornahme bezeichnet. Eine Selbstvornahme ist nur zulässig, wenn die Nacherfüllungsfrist ergebnislos verstrichen ist. Der Bauherr kann dann selbst "zur Tat schreiten" oder - was wahrscheinlicher ist - einen anderen Architekten mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Die dabei entstehenden Kosten können dem ursprünglichen Architekten auferlegt werden, unter bestimmten Bedingungen muss dieser sogar einen Vorschuss für die Beauftragung eines zweiten Fachmanns leisten.

Minderung

Alternativ kann beim erfolglosen Verstreichen der Nacherfüllungsfrist auch Minderung geltend gemacht werden. In diesem Fall wird das Architektenhonorar entsprechend dem Verhältnis des mangelhaften Objekt-Wertes zum mangelfreien Objekt-Wert gekürzt.

Rücktritt vom Vertrag

Bei gravierenden Architekten-Fehlleistungen kann der Bauherr sogar vom Vertrag zurücktreten. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Planung des Architekten vollständig unbrauchbar ist und auch gesetzte Nachbesserungsfristen nichts bewirken. Bei fehlgeschlagener, unzumutbarer oder unverhältnismäßig kostenintensiver Nacherfüllung bedarf es für den Rücktritt nicht einmal der Fristsetzung.

Schadenersatz erheben

Neben seinen auftragsbezogenen Rechten - Mängelbeseitigung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag - hat der Bauherr bei Planungsfehlern auch einen Anspruch auf Schadensersatz. In vielen Fällen lassen sich Planungsfehler im Nachhinein nicht (vollständig) beseitigen und führen zu einer dauerhaften Wertminderung oder Beeinträchtigung der Objekt-Nutzung. In diesem Fall ist der Architekt zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatz umfasst dabei auch Kosten für die Schadensermittlung, zum Beispiel für entsprechende Gutachten.

Was es sonst noch bei der Haftung zu beachten gilt

Gemäß dem Werkvertragsrecht des BGB ist der Architekt für seine Fehler fünf Jahre in der Haftung. Innerhalb dieses Zeitraums müssen festgestellte Mängel geltend gemacht werden.

Bei Baumängeln ist der Bauherr übrigens nicht in der Pflicht, eine tiefergehende Analyse oder Ursachenforschung zu betreiben. Es genügt eine Feststellung von Mängel-Symptomen durch Inaugenscheinnahme des Baus. Das ist Bestandteil der sogenannten langjährigen "Symptomrechtsprechung" des BGH.

Wichtig:

Bei der Architekten-Wahl sollte immer auf den Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung geachtet werden. Architekten sind zwar zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet, in der Praxis wird das aber nicht immer befolgt. Mit einem ausreichenden Haftpflichtschutz und dem Instrument der gesamtschuldnerischen Haftung haben Bauherren eine hinreichende Sicherheit, Mängelansprüche erfolgreich geltend machen zu können - auch bei Planungsfehlern des Architekten.

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