Servicewelt Bauen Nutzungsbedingungen

NUTZUNGSBEDINGUNGEN

Zuletzt aktualisiert: 27.05.2022

Die LEISTUNGEN (Definition siehe unten) der Fertighaus.de Servicewelt Bauen richten sich an natürliche oder juristische Personen, die diese in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nutzen oder Angestellte eines Kooperationspartners des BETREIBERS sind. Diese Nutzungsbedingungen („VEREINBARUNG“) werden zwischen pw-Internet Solutions GmbH, Kottbusser Str. 11, 10999 Berlin, („BETREIBER“) und dem die LEISTUNGEN nutzenden Unternehmer („NUTZER“) geschlossen.

Durch die Bestätigung dieser Nutzungsbedingungen (i) stimmen Sie dem Abschluss der VEREINBARUNG zwischen dem NUTZER und BETREIBER zu, (ii) sichern zu, dass Sie zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des NUTZERS berechtigt sind und (iii) erklären, dass Sie die VEREINBARUNG nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB abschließen.

1. Die Leistungen

1.1 Vertragsgegenstand ist die

a) Bereitstellung einer Software („SOFTWARE“) als browserbasierte Version, die es dem NUTZER ermöglicht, die Marketing- und Vertriebsaktivitäten des NUTZERs zu unterstützen. So hat der NUTZER u.a. die Möglichkeit, Daten von Bauinteressenten über die SOFTWARE zu erhalten, zu speichern, zu ergänzen, sich Notizen und Erinnerungen zu diesen anzulegen und den Fortschritt des Vertriebsprozesses festzuhalten.

Bei keiner dieser LEISTUNGEN und keiner der Bestimmungen dieser VEREINBARUNG handelt es sich seitens des BETREIBERS um eine zugesicherte Eigenschaft oder Garantie.

1.2. Links

Die SOFTWARE enthält u.U. Hyperlinks zu Angeboten und Diensten Dritter. Durch Folgen eines solchen Links öffnet sich die Website oder App des jeweiligen Drittanbieters. BETREIBER hat keinen Einfluss auf den Inhalt von Websites oder Apps Dritter und wird weder Vertragspartei noch übernimmt anderweitig Verpflichtungen aus etwaigen Drittvereinbarungen, denen der NUTZER über solche Websites oder Apps zustimmt. BETREIBER ist weder in der Lage noch verpflichtet, Websites oder Apps Dritter zu überprüfen, wird jedoch Hyperlinks zu rechtswidrigen Inhalten im Einklang mit anwendbarem Recht entfernen, wenn es von einer solchen Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt.

1.3. Nutzung der LEISTUNGEN durch den NUTZER und ENDNUTZER.

Der NUTZER kann es seinen Mitarbeitern oder anderen beim NUTZER beschäftigten Personen (z.B. Freelancern) gestatten, die LEISTUNGEN im Namen des NUTZERS zur Erfüllung der Geschäftszwecke des NUTZERS gemäß den Bestimmungen dieser VEREINBARUNG zu nutzen („ENDNUTZER“). Der NUTZER muss dabei sicherstellen, dass der ENDNUTZER die SOFTWARE nur unter den im Rahmen dieser VEREINBARUNG geltenden Rechte und Pflichten nutzt.

2. Rechte

2.1. Nutzungsrechte an der SOFTWARE.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser VEREINBARUNG räumt BETREIBER dem NUTZER das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und zeitlich auf die LAUFZEIT der VEREINBARUNG beschränkte Recht ein, die in dieser VEREINBARUNG bezeichnete SOFTWARE im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der LEISTUNGEN zu nutzen. Der NUTZER ist, außer im Umfang von Ziffer 1.3, nicht berechtigt, die LEISTUNGEN Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung, ein Verkauf oder anderweitiger Vertrieb der SOFTWARE ist dem NUTZER somit ausdrücklich nicht gestattet. Der NUTZER darf die SOFTWARE weder vervielfältigen, noch bearbeiten oder dekompilieren. Der NUTZER ist verpflichtet, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen durch seine ENDNUTZER sicherzustellen.

2.2. Nutzungsrechte an den NUTZERDATEN.

Die vom NUTZER oder seinen ENDNUTZERN in der SOFTWARE abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der NUTZER räumt dem BETREIBER hiermit das Recht ein, die NUTZERDATEN dem NUTZER und den für sein KONTO registrierten ENDNUTZERN bei deren Abfragen über das Internet zugänglich zu machen und insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln, sie zum Zwecke der Datensicherung zu vervielfältigen und sie auch sonst soweit zur Durchführung dieser VEREINBARUNG erforderlich zu nutzen. Der NUTZER sichert hiermit zu, dass er über alle zur vorstehenden Rechteeinräumung notwendigen Rechten an den NUTZERDATEN verfügt bzw. sich diese soweit erforderlich von Dritten (auch seinen ENDNUTZERN) hat einräumen lassen.

2.3. Tracking

Der NUTZER gestattet BETREIBER die Nutzung der SOFTWARE im Rahmen der Datenschutzrichtlinie von Fertighaus.de, abrufbar unter www.fertighaus.de/datenschutz zu analysieren und auszuwerten.

Hierzu gehört auch das sog. „Conversion Feedback“, also die Erhebung und Speicherung des Projektstatus einzelner Bauinteressenten, die an den NUTZER über die SOFTWARE vermittelt wurden. Hierbei wird der jeweilige Projektstatus gespeichert und zudem in regelmäßigen Reportings festgehalten.

2.4. Zwingendes Recht.

Zwingende Regelungen des Urhebergesetzes (wenn und soweit diese auf die SOFTWARE anwendbar sind) bleiben von dieser VEREINBARUNG unberührt.

3. Weitere Pflichten des Nutzers‍

3.1. Nutzerkonto.

Zur Nutzung der LEISTUNGEN muss der NUTZER bei der Registrierung für die LEISTUNGEN ein Nutzerkonto einrichten und unterhalten („KONTO“). Der NUTZER willigt ein, Zugangsdaten wie die Kombination von Login-Daten und Passwort streng vertraulich zu behandeln, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und seine ENDNUTZER ebenfalls entsprechend zu verpflichten. Der NUTZER ist gegenüber BETREIBER verantwortlich für alle Aktivitäten, die mithilfe seiner Zugangsdaten oder der Zugangsdaten eines ENDNUTZERS in seinem KONTO bzw. der SOFTWARE ausgeführt werden.

3.2. Pflichten des NUTZERS.

Der NUTZER stellt sicher, dass (i) sämtliche vom NUTZER bei der Registrierung oder als Teil der LEISTUNG an BETREIBER übermittelten Informationen zutreffend und aktuell sind und dass NUTZER diese Informationen während der LAUFZEIT auf dem aktuellen Stand hält, (ii) dass NUTZER sämtliche personenbezogenen Daten von Dritten, die NUTZER als Teil der LEISTUNGEN übermittelt oder anderweitig verarbeitet, nur im Einklang mit dem geltenden Recht übermittelt und verarbeitet, (iii) dass NUTZERS Nutzung der SOFTWARE und sonstigen LEISTUNGEN nicht etwaige Vereinbarungen mit Dritten verletzt, die der NUTZER geschlossen hat und (iv) weder die SOFTWARE noch die LEISTUNGEN oder ein Teil davon in einer nicht ausdrücklich durch diese VEREINBARUNG gestatteten Weise genutzt wird.

3.3. Weitergabe der Pflichten an die ENDNUTZER.

NUTZER wird alle Pflichten, die sich aus dieser VEREINBARUNG für die Nutzung der LEISTUNGEN ergeben, an seine ENDNUTZER weitergeben und diese auf deren Einhaltung verpflichten. Der NUTZER hat im Verhältnis zu den ENDNUTZERN sicherzustellen, dass sich die ENDNUTZER an diese Pflichten halten.

3.4. Verantwortlichkeit des NUTZERS für die ENDNUTZER.

Die Handlungen der ENDNUTZER in Bezug auf die LEISTUNGEN werden dem NUTZER zugerechnet. Der NUTZER steht gegenüber BETREIBER dafür ein, dass alle ENDNUTZER das KONTO und die LEISTUNGEN nur gemäß den Regelungen dieser VEREINBARUNG benutzen. Der NUTZER haftet gegenüber BETREIBER für Verstöße seiner ENDNUTZER gegen die Vorgaben dieser VEREINBARUNG wie für einen eigenen Verstoß. Sobald NUTZER Kenntnis von einer Verletzung der Verpflichtungen nach dieser VEREINBARUNG durch einen ENDNUTZER hat, muss NUTZER unverzüglich den Zugang dieses ENDNUTZERS zu den NUTZERDATEN und zu den LEISTUNGEN aussetzen.

3.5. Keine Vertretung.

Der NUTZER handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er hat keine Vollmacht, BETREIBER gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten oder zu verpflichten und darf auch nicht diesen Eindruck erwecken.

4. Datenschutz

4.1. BETREIBER wird im Rahmen dieser VEREINBARUNG verarbeitete personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzbestimmungen von BETREIBER behandeln, die unter www.fertighaus.de/ datenschutz verfügbar sind. Soweit BETREIBER im Rahmen der LEISTUNGEN personenbezogene Daten im Auftrag des NUTZERS verarbeitet, gilt ergänzend die dieser VEREINBARUNG als Anlage beigefügte Auftragsverarbeitungsvereinbarung („AVV“).

4.2. Der NUTZER ist selbst für seine Einhaltung aller Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetze verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber seinen ENDNUTZERN, Mitarbeitern, Kunden und sonstigen betroffenen Personen, sowie die Einhaltung einschlägiger Löschfristen. Der NUTZER muss sicherstellen, dass er zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner ENDNUTZER, Mitarbeiter, Kunden und sonstigen betroffenen Personen im Rahmen der LEISTUNGEN berechtigt ist. Sofern zur vertragsgemäßen Nutzung der LEISTUNGEN erforderlich, wird der NUTZER alle erforderlichen Rechte (einschließlich gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen) für eine entsprechende Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner ENDNUTZER, Mitarbeiter, Kunden und sonstigen betroffenen Personen einholen.

4.3. BETREIBER ist nicht dafür verantwortlich, wenn der NUTZER oder die ENDNUTZER die LEISTUNGEN auf eine Weise nutzen, die gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. Eine entsprechende Haftung von BETREIBER ist ausgeschlossen.

5. Änderungen der Leistungen

5.1. Änderungen der LEISTUNGEN bzw. SOFTWARE.

Die LEISTUNGEN können im Laufe der Zeit aktualisiert und kontinuierlich weiterentwickelt werden. BETREIBER kann die LEISTUNGEN ohne vorherige Zustimmung seitens des NUTZERS ändern, vorausgesetzt die Änderung ist unter Berücksichtigung der Interessen des NUTZERS zumutbar. Eine Änderung ist insbesondere dann für den NUTZER zumutbar, wenn sie erforderlich ist, um LEISTUNGEN an veränderte Bedingungen in Bezug auf technische Entwicklungen, Marktanforderungen oder Änderungen geltenden Rechts anzupassen, sowie bei Ergänzung der LEISTUNGEN um neue Features, Funktionen oder Dienste. Dem NUTZER wird ein Nutzungsrecht nur für die zum maßgeblichen Zeitpunkt jeweils aktuelle Version der LEISTUNGEN gewährt.

6. Laufzeit und Kündigung

6.1. Diese VEREINBARUNG wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Zeitraum, für den diese VEREINBARUNG in Kraft ist, ist die „LAUFZEIT“. Sofern nicht anders vereinbart, kann die VEREINBARUNG von jeder PARTEI unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von (dreißig) 30 Tagen zum Ende der LAUFZEIT ordentlich gekündigt werden.

6.2. Das Recht jeder PARTEI, diese VEREINBARUNG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Zur fristlosen Kündigung ist BETREIBER insbesondere berechtigt, wenn der NUTZER vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der LEISTUNGEN verletzt und die Verletzung trotz Aufforderung durch BETREIBER nicht in angemessener Zeit beseitigt.

6.3. Die Kündigung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Im Falle einer Kündigung der VEREINBARUNG hat der NUTZER die Nutzung der SOFTWARE aufzugeben, sämtliche installierte Kopien der SOFTWARE von seinen Geräten zu entfernen und sicherzustellen, dass seine ENDNUTZER dasselbe tun.

7. Haftung von BETREIBER

7.1. BETREIBER haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BETREIBER, seinen Mitarbeitern, leitenden Angestellten, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

7.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von BETREIBER der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der bei Vertragsschluss nach der Art des mit dieser VEREINBARUNG geregelten Geschäftes vorhersehbar und typisch ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage der VEREINBARUNG bilden, entscheidend für die Erreichung des Vertragszwecks sind und auf deren Erfüllung der NUTZER vertrauen darf.

7.3. Die Haftung für Schäden, die durch einen Mangel der LEISTUNGEN verursacht werden, der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der VEREINBARUNG bestand, ist ausgeschlossen, vorausgesetzt die Schäden wurden nicht fahrlässig oder vorsätzlich von BETREIBER verursacht.

7.4. Für den Verlust von Daten haftet BETREIBER ferner insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der NUTZER unterlassen hat, angemessene Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können (§ 254 BGB).

7.5. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, bleiben unberührt.

7.6. Eine über die Ziffern 10.1 bis 10.5 hinausgehende Haftung von BETREIBER für Schäden des NUTZERS (unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs, ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderweitig) ist ausgeschlossen.

7.7. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, leitenden Angestellten, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von BETREIBER.

8. Freistellung

Unbeschadet der anderweitig bestehenden Haftung des NUTZERS wird der NUTZER BETREIBER auf erstes Anfordern freistellen und schadlos halten von jeglichen Schäden und Kosten, die entstehen aus oder in Verbindung mit einem Anspruch Dritter in Bezug auf einen Verstoß des NUTZERS gegen die Verpflichtungen aus dieser VEREINBARUNG. Die gleiche Pflicht trifft den NUTZER für eine Verletzung der Pflichten durch einen ENDNUTZER. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der NUTZER die jeweilige Verletzung weder ganz noch teilweise zu vertreten hat.

9. Geheimhaltung

9.1. Beide PARTEIEN verpflichten sich, die von der jeweils anderen PARTEI im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung dieser VEREINBARUNG erhaltenen VERTRAULICHEN INFORMATIONEN auch über die Beendigung dieser VEREINBARUNG hinaus vertraulich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere, dass die zur Verschwiegenheit verpflichtete PARTEI (der „VERSCHWIEGENHEITSPFLICHTIGE“) diese Informationen weder selbst noch durch Mitarbeiter an Dritte bekanntzugeben oder sonst für andere als die vertraglich zwischen den PARTEIEN vereinbarten Zwecke zu nutzen hat. Als „VERTRAULICHE INFORMATIONEN“ im Sinne dieser VEREINBARUNG gelten alle Informationen, die als vertrauliche Informationen deutlich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind, oder die aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse.

9.2. Diese Verpflichtung zum Schutze VERTRAULICHER INFORMATIONEN beinhaltet nicht solche Informationen, die

  1. nachweislich vor ihrer Bekanntgabe bereits dem VERSCHWIEGENHEITSPFLICHTIGEN zugänglich waren bzw. ohne sein Verschulden während der Geltungsdauer dieser VEREINBARUNG öffentlich bekannt wurden oder werden;
  2. sich der VERSCHWIEGENHEITSPFLICHTIGE selbst erschlossen oder die er unabhängig entwickelt hat, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen oder auf sonstige Weise belegt wird und keine in dieser VEREINBARUNG festgelegten Pflichten unterlaufen werden;
  3. der VERSCHWIEGENHEITSPFLICHTIGE von einem Dritten erhalten hat, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen; oder
  4. durch schriftliche Erklärung der die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN offenlegenden PARTEI gegenüber dem VERSCHWIEGENHEITSPFLICHTIGEN ausdrücklich freigegeben wurden.

9.3. Jede PARTEI ist zur Weitergabe von VERTRAULICHEN INFORMATIONEN berechtigt, soweit sie aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlicher Anordnung dazu verpflichtet ist, die andere PARTEI über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich informiert hat (sofern dies zulässig ist) und die nach Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.

9.4. Jede PARTEI wird ihren Angestellten oder Beratern VERTRAULICHE INFORMATIONEN nur soweit zugänglich machen, als dies nach dem Vertragszweck dieser VEREINBARUNG erforderlich ist, und soweit der Empfänger ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1. Gesamte Vereinbarung.

Bei der VEREINBARUNG handelt es sich um die gesamte Vereinbarung zwischen den PARTEIEN in Bezug auf ihren Gegenstand und sie tritt an die Stelle von sämtlichen früheren schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen diesbezüglich. Es bestehen keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Absprachen oder Zusagen bezogen auf den Gegenstand der VEREINBARUNG. Die Anlage (AVV) ist Bestandteil dieser VEREINBARUNG.

10.2. Keine abweichenden Geschäftsbedingungen des NUTZERS.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des NUTZERS werden nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch dann, wenn BETREIBER in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen des NUTZERS für diesen die LEISTUNGEN vorbehaltlos erbringt.

10.3. Salvatorische Klausel.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser VEREINBARUNG unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die PARTEIEN werden eine unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung oder Regelungslücke durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

10.4. Änderungen der VEREINBARUNG

10.4.1. BETREIBER behält sich das Recht vor, die VEREINBARUNG jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Der NUTZER ist verpflichtet, sich laufend über etwaige Mitteilungen im Rahmen der LEISTUNGEN informiert zu halten.

10.4.2. Der NUTZER ist berechtigt, jedweder Änderung oder Ergänzung der VEREINBARUNG innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der Mitteilung über eine derartige Änderung oder Ergänzung zu widersprechen. Erfolgt der Widerspruch rechtzeitig, ist jede PARTEI berechtigt, die VEREINBARUNG aus wichtigem Grund zu kündigen; diese Kündigung tritt am Tag des Inkrafttretens der Änderung oder Ergänzung, die Anlass zum Widerspruch gab, in Kraft. Widerspricht der NUTZER nicht innerhalb der Widerspruchsfrist, so gilt die Änderung oder Ergänzung als vom NUTZER angenommen und wird Bestandteil der VEREINBARUNG.‍

10.5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand.

Auf diese VEREINBARUNG und ihre Auslegung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser VEREINBARUNG ist, soweit rechtlich zulässig, BERLIN, wobei es BETREIBER jedoch wahlweise auch gestattet ist, Klage am Sitz des NUTZERS einzureichen.

10.6. Regelungen zum elektronischen Geschäftsverkehr.

Sofern diese VEREINBARUNG mittels Telemedien abgeschlossen wird, werden § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 2 BGB hiermit abbedungen.

Anlage: Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)‍

Diese Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) konkretisiert die Verpflichtungen der PARTEIEN zum Schutz personenbezogener Daten, die sich aus der in Folge der VEREINBARUNG notwendigen Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ergeben. Sie findet ausschließlich Anwendung auf Leistungen, die durch BETREIBER in Bezug auf die VEREINBARUNG bereitgestellt werden.

1. Umfang, Dauer und Spezifizierung der Auftragsverarbeitung

1.1 Die Auftragsverarbeitung wird wie folgt spezifiziert:

  1. Die AVV umfasst die Verarbeitung von:
  • Basisdaten von Bauinteressenten (wie z. B. Namen, Kontaktdaten, etc.),
  • Vertragsdaten von Bauinteressenten (z.B. Auftragsumfang),
  • Termindaten von Bauinteressenten (z.B. Datum, Ort, Uhrzeit),
  • Gesprächsnotizen mit Bauinteressenten

sofern diese innerhalb der Funktionalitäten der SOFTWARE bzw. LEISTUNGEN durch BETREIBER als Leistung für den NUTZER verarbeitet werden.

  1. Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung:

    Erbringung der LEISTUNGEN wie in der VEREINBARUNG beschriebenen sowie Erfüllung der unentgeltlichen Leistungen durch BETREIBER,

  2. Kreis der Betroffenen, auf die sich die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bezieht:

    Der NUTZER und dessen Mitarbeiter (einschließlich ENDNUTZER), sowie die Endkunden des NUTZERS (Bauinteressenten).

1.2 Die Laufzeit dieser AVV richtet sich nach der Laufzeit der VEREINBARUNG, sofern sich aus den Bestimmungen dieser AVV nicht ausdrücklich darüber hinausgehende Verpflichtungen ergeben.

2. Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit

2.1 BETREIBER verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des NUTZERS. Dies umfasst die Tätigkeiten, die in der VEREINBARUNG und in deren Leistungsumfang aufgeführt und konkretisiert sind. Jede PARTEI wird sämtliche für sie geltenden zwingenden Gesetze, Rechtsvorschriften und Regelungen bei der Erfüllung dieser VEREINBARUNG befolgen. Der NUTZER ist die verantwortliche Stelle.

2.2 Die in Bezug auf die Verarbeitung gegebenen Weisungen des NUTZERS an BETREIBER werden anfänglich in der VEREINBARUNG festgelegt. Der NUTZER ist berechtigt, einzelne Weisungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Weisungen, die über den in der VEREINBARUNG festgelegten Leistungsumfang hinausgehen, werden von den PARTEIEN als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.

3. Pflichten und Verantwortlichkeiten von BETREIBER

3.1 BETREIBER darf Daten von Betroffenen nur im Rahmen des Leistungsumfangs und der Weisungen des NUTZERS erheben, verarbeiten und nutzen, sofern er nicht durch das Recht der Union oder des Mitgliedstaates, dem BETREIBER unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt BETREIBER dem NUTZER diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. a DS-GVO).

3.2 BETREIBER wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen der DS-GVO und den besonderen Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des NUTZERS durchführen und aufrechterhalten.

3.3 BETREIBER stellt dem NUTZER auf dessen Aufforderung eine Übersicht über die zugriffsberechtigten Personen zur Verfügung, sofern dieser sie sich nicht selbst beschaffen kann.

3.4 BETREIBER gewährleistet, dass sich die mit der Verarbeitung der Daten des NUTZERS befassten Mitarbeiter zur Einhaltung der Datenschutzgrundsätze verpflichtet haben und hinsichtlich der jeweiligen Vorschriften ordnungsgemäß unterwiesen wurden. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der zuvor genannten Tätigkeiten fort.

3.5 BETREIBER unterrichtet den NUTZER unverzüglich bei schwerwiegenden Verstößen von BETREIBER oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten des NUTZERS. Er führt die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die Betroffenen durch und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem NUTZER ab. BETREIBER unterstützt den NUTZER bei der Erfüllung seiner Informationspflichten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie der unter Art. 32 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten.

3.6 BETREIBER nennt dem NUTZER den Ansprechpartner für sämtliche im Rahmen der VEREINBARUNG anfallende Datenschutzfragen.

3.7 BETREIBER verwendet die überlassenen Daten für keine anderen Zwecke als die Erfüllung der Pflichten von BETREIBER nach der VEREINBARUNG.

3.8 BETREIBER berichtigt, löscht oder sperrt die vereinbarungsgegenständlichen Daten, wenn der NUTZER dies anweist. Sofern nicht anderweitig in der VEREINBARUNG vereinbart, wird BETREIBER auf individuelle Aufforderung des NUTZERS die Datenträger und sonstige damit im Zusammenhang stehende Materialien derart vernichten, dass die darauf/darin enthaltenen Daten nicht wiederhergestellt werden können.  Auf Anweisung des NUTZERS wird BETREIBER diese Datenträger und sonstige damit im Zusammenhang stehende Daten archivieren und/oder an den NUTZER herausgeben.

3.9 Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige damit im Zusammenhang stehende Materialien sind nach Kündigung oder Beendigung der VEREINBARUNG auf Verlangen des NUTZERS von BETREIBER entweder herauszugeben oder zu löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.

4. Pflichten Des Nutzers

4.1 Der NUTZER hat BETREIBER unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen von BETREIBER Fehler feststellt oder Unregelmäßigkeiten bzgl. der Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften.

4.2 BETREIBER und NUTZER sind jeweils verpflichtet, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, im Sinne des Art. 30 DS-GVO zu führen.

5. Anfragen Betroffener

5.1 Ist der NUTZER auf Grund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einem Betroffenen verpflichtet, Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten dieser Person zu erteilen, wird BETREIBER den NUTZER nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, diese Informationen bereitzustellen. Dies setzt voraus, dass der NUTZER BETREIBER hierzu schriftlich oder in Textform aufgefordert hat und der NUTZER BETREIBER die durch diese Unterstützung entstandenen angemessenen Kosten und Auslagen erstattet. BETREIBER wird keine Auskunftsverlangen beantworten und den Betroffenen insoweit an den NUTZER verweisen.

5.2 Wendet sich ein Betroffener mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten an BETREIBER, wird BETREIBER den Betroffenen an den NUTZER verweisen.

6. Subunternehmer

6.1 Der NUTZER genehmigt eine Weitergabe von personenbezogenen Daten durch BETREIBER an Subunternehmer zur Bereitstellung der Dienstleistungen gegenüber dem NUTZER. BETREIBER führt eine Liste der jeweils aktuell von BETREIBER beauftragten Subunternehmer, die dem NUTZER auf dessen Anfrage vor Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit von BETREIBER zur Verfügung gestellt wird. BETREIBER weist den NUTZER in Textform auf jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Subunternehmern hin. Der NUTZER hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Einen etwaigen Widerspruch muss der NUTZER unverzüglich in Textform erklären, spätestens vor Ablauf von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt des Hinweises auf die Änderung. Widerspricht der NUTZER nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Änderung als genehmigt. Widerspricht der NUTZER, werden der NUTZER und BETREIBER nach Treu und Glauben verhandeln, um angemessene Maßnahmen zu treffen, die den begründeten Bedenken des NUTZERS gegen die beabsichtigte Änderung Rechnung tragen.

6.2 BETREIBER wird Subunternehmer nach deren Eignung sorgfältig auswählen. Vergibt BETREIBER Leistungen an Subunternehmer, so obliegt es BETREIBER, seine Pflichten aus dieser AVV auf die Subunternehmer zu übertragen. Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für die zwischen den PARTEIEN vereinbarten Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit. Durch schriftliche Aufforderung ist der NUTZER berechtigt, von BETREIBER umfassend Auskunft über die datensicherheits- und datenschutzrelevanten Verpflichtungen der Subunternehmer zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen.

6.3 Ein genehmigungspflichtiges Subunternehmerverhältnis liegt nicht vor, wenn der NUTZER Dritte mit der Erbringung von Nebenleistungen beauftragt; zu diesen Nebenleistungen zählen insbesondere die Bereitstellung von externen Auftragnehmern, Post- Versand- und Empfangsdienstleistungen und Wartung. BETREIBER wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen schließen, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten.

7. Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl

7.1 Sollten die Daten des NUTZERS bei BETREIBER der Durchsuchung und Beschlagnahme, einem Pfändungsbeschluss, einer Konfiszierung im Rahmen von Insolvenz- oder Konkursverfahren oder vergleichbaren Ereignissen oder Maßnahmen Dritter unterliegen, so hat BETREIBER den NUTZER unverzüglich darüber zu informieren. BETREIBER wird alle in diesem Zusammenhang relevanten Parteien unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit, Verantwortlichkeit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim NUTZER als verantwortlicher Stelle liegen.

7.2 Änderungen dieser AVV und/oder ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen und Gewährleistungen von BETREIBER – sind nur rechtskräftig und verpflichtend, wenn sie in Schriftform erfolgen und dann nur, wenn in dieser Änderung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Änderung der Bestimmungen dieser AVV handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf oder die Änderung dieses Schriftformerfordernis.

7.3 Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser AVV den Regelungen der VEREINBARUNG vor. Sollten einzelne Regelungen dieser AVV unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Auftragsverarbeitungsvereinbarung im Übrigen nicht.

7.4 Diese AVV unterliegt deutschem Recht.