Versicherungen für den Hausbau in Eigenleistung

Wenn ein Schwarzarbeiter vom Dach fällt

Von Thomas Müller Am 12. September 2017

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Es gibt keine Branche, in der die Schwarzarbeit so grassiert, wie auf dem Bau. Zum einen sind es ganze Banden, die Schwarzarbeiter aus dem Osten an Bauunternehmen „vermieten“, zum anderen ist es der ganz normale Bauherr, der über eine Kleinanzeige auf einen preiswerten Fliesenleger stößt, der seine Anschrift erst gar nicht nennen will und der nur über das Handy erreichbar ist. Und dann gibt es die dritte Gruppe, nämlich die „Bekannten“ aus dem Dorf oder der Nachbarschaft, die einem Bauherrn zur Hand gehen. Nicht wenige davon sind geschickte Heimwerker und führen kleinere Arbeiten aus, für die kein richtiger Bau- oder Handwerksbetrieb Interesse zeigt. Nehmen die Helfer für ihre Tätigkeit Geld, sind auch sie Schwarzarbeiter.

Doch wer kommt für Krankenhauskosten und eventuell sogar eine Invaliditätsrente auf, wenn der Schwarzarbeiter vom Dach fällt?

Schwarzarbeiter gibt es „natürlich“ gar nicht. Wenn überhaupt einmal der Zoll zupackt, der für die Bekämpfung der Schwarzarbeiter zuständig ist, dann ist der Schwarzarbeiter immer „ein guter Freund“, der angeblich ohne Bezahlung aushilft. Das ist in der Pizzeria kaum anders als auf dem Bau – mit dem Unterschied, dass eine Baustelle immer eine Gefahrenstelle darstellt und die Wahrscheinlichkeit, dass man während Bauarbeiten zu Schaden kommt, zwölf mal höher ist, als wenn man in einer Pizzeria am heißen Ofen arbeitet.

Der Vorfall: Ein unangemeldeter Bauhelfer fällt vom Dach

In Wickrath, einem zu Mönchengladbach zählenden Dorf, war im Oktober 2008 ein 62-Jähriger vom Dach des Hauses „eines Freundes“ gefallen. Der ältere Herr wollte mit Brenner und Gasflasche über eine Leiter hoch aufs Dach, um dort Reparaturen auszuführen. Auf dem Dach Schweißarbeiten durchführen, das ist nun nicht gerade ein typischer Freundschaftsdienst und schon gar keine typische Heimwerkerarbeit. Denn auf dem Dach hat außer dem Dachdecker, dem Zimmermann und dem Schornsteinfeger niemand etwas zu suchen.

Jedenfalls fiel der 62-jährige Schwarzarbeiter (und um einen solchen handelte es sich) von der Leiter – drei Meter tief und auf den Kopf. Er wurde wegen seiner schweren Kopfverletzungen mit dem Hubschrauber in eine Spezialklinik geflogen. Und nun beginnen die versicherungsrechtlichen Probleme und damit möglicherweise hohe Folgekosten für den Hausbesitzer. Und über diese Problematik möchten wir Sie aufklären.

Private Helfer müssen angemeldet werden

Prinzipiell gilt: Bauherren, die einen Teil der Bauarbeiten gemeinsam mit Angehörigen, Freunden oder Nachbarn ausführen, müssen immer ein besonderes Haftungsrisiko beachten. Der Häuslebauer wird rechtlich sogar zum Unternehmer und für ihn gelten auch alle Unfallverhütungsvorschriften, die so genannten Präventivmaßnahmen, die der Staat und/oder die Bauberufsgenosenschaft (BG Bau) vorschreiben. Die Hilfskräfte sind – unabhängig davon, ob sie für ihre Arbeit ein Entgelt erhalten, gegen Unfall versichert, sofern der Bauherr sie bei der Bauberufsgenossenschaft angemeldet hat.

Wann besteht kein Versicherungsschutz?

Was den Bauherrn selbst betrifft und dessen Ehefrau oder Partnerin betrifft, so sind diese jedoch vom Versicherungsschutz durch die BG Bau ausgeschlossen – sie können jedoch auf Antrag Versicherungsschutz erlangen – der ist dann, was die Gebühren betrifft, aber happig und lag 2011 bei über 6.000 Euro.

Kein Versicherungsschutz besteht auch, wenn nahe Angehörige oder gute Freunde aus der Nachbarschaft wegen der nahen familiären Verbundenheit Gefälligkeitsleistungen ausführen. Was man aus Gefälligkeit tut, ist eben versicherungsrechtlich keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Da kann der Bauherr im Schadensfall nur darauf hoffen, dass die gefälligen Helfer privat gegen Unfall versichert sind.

Was aber, wenn der Bauherr die arbeitnehmerähnlichen Helfe (sprich Schwarzarbeiter) nicht angemeldet und die Beiträge nicht bezahlt hat?

Auch dann gibt es zunächst einmal Versicherungsschutz, aber er muss seitens der BG Bau im Versicherungsfall mit vollen Regressansprüchen rechnen. Wichtig also: Auch wenn nur der Kumpel vom Sportverein beim Ausbau hilft, sollte der Bauherr das Bauvorhaben bei der Bauberufsgenossenschaft anmelden.

Wo enden Gefälligkeitsleistungen und wo beginnt Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit

Dazu die Bauberufsgenossenschaft in schönstem Juristendeutsch:

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.

Auch private Bauhelfer, die Sozialleistungen empfangen und die die Arbeitsagentur, das Sozialamt oder die Krankenkasse nicht über die Nebeneinkünfte informieren, leisten Schwarzarbeit.

In solchen Fällen drohen Bauherren und schwarz arbeitenden Helfern empfindliche Bußgelder, in Extremfällen bis zu 100.000 Euro.

Keine Schwarzarbeit

Schwarzarbeit liegt hingegen nicht vor, wenn die Dienst- oder Werkleistungen nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind und von Angehörigen oder Lebenspartnern aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erbracht werden.

Das bedeutet für die Versicherungspflicht

Arbeiten im oder am Haus außer dem Bauherrn und seinem Ehegatten oder Lebenspartner auch Dritte mit, ist der Bauherr per Gesetz verpflichtet, die Helfer binnen einer Woche nach Beginn der Bauarbeiten bei der BG BAU anzumelden, unabhängig davon, ob sie gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten. Die tätig gewordenen Hilfskräfte und deren Arbeitsstunden müssen im so genannten Eigenbaunachweis angegeben werden, da sie Grundlage zur Beitragsberechnung sind. Der Eigenbaunachweis wird erbracht über einen Fragebogen, die die GB Bau dem Bauherren zuschickt.

Wenn der Bauherr, der meistens ja nicht im Geld schwimmt, das Wort Gebühren hört, denkt er gleich an unbekannte, wenn nicht hohe Summen. Ihm sei hier versichert, dass die Beiträge zur Bauberufsgenossenschaft wie zu allen Berufsgenossenschaften relativ gering sind.

Weiterführende Informationen

Grundsätzlich sind alle Personen, die der Bauherr als (abhängige) Hilfskräfte in arbeitnehmerähnlicher Form zu den Eigenbauarbeiten heranzieht, gleichgültig, ob sie kurz- oder langfristig gegen Entgelt oder unentgeltlich beschäftigt werden, kraft Gesetzes gegen Krankheit und Verletzungen versichert. Zu diesen Hilfskräften gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Nachbarn und Kollegen (§ 2 Abs. 2 SGB VII).

Das bedeutet aber nicht, dass die gesetzliche oder private Krankenkasse alles regelt. Wer auf der Trage aus der Baustelle heraus getragen wird, kann sich nicht damit heraus reden, der Unfall sei ihm beim Spazierengehen zugestoßen. Die Ärzte und Krankenhäuser registrieren genau, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Zwar springt die Krankenkasse fürs erste ein, sie holt sich aber das Geld zurück von der Berufsgenossenschaft. Und die vom Bauherrn, falls der sich nicht bei der BG Bau angemeldet hatte.

Wer kommt für die Versicherung auf?

Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, kann es streitig sein, ob die Krankenkasse oder die BauBG zuständig ist, weil solche Handreichungen rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich gelten. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit untersucht werden. Das ist dann im Streitfall ein dankbares Betätigungsfeld für Rechtsanwälte, die ja auch leben müssen.

Auch Personen, die wie ein selbstständiger Unternehmer bei privaten Bauarbeiten tätig werden (also der schwarzarbeitende Dachdecker, der mit zwei Helfern auf dem Dach aktiv wird), sind nicht gesetzlich gegen die Folgen eines Unfalles versichert. Eine Entscheidung über den etwaigen Versicherungsschutz dieser Personen kann von der BG BAU nur in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und gesamten Umstände der Helfertätigkeit getroffen werden. Auch das ist dann im Schadensfall wieder ein dankbares Betätigungsfeld für Rechtsanwälte.

Was nun die Schäden betrifft, die an „dritten“ Personen oder Sachen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben geschehen (wenn also der Ziegelstein einem Passanten auf den Kopf oder auf dessen neues Auto fällt), so ist das eine Sache der privat abzuschließenden Bauherren-Haftpflichtversicherung.

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