Architekt über Entwurfszeichnung

Bauvorlageberechtigung: Darauf sollten Bauherren achten

Von Clara Flemming Am 15. Oktober 2021
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Es ist wunderbar, wenn ein lang gehegter Traum wahr wird. Die eigenen vier Wände rücken in greifbare Nähe. Das passende Grundstück ist gefunden, nun kann es losgehen mit dem Bau des Traumhauses. Doch da gibt es im Vorfeld noch einiges zu klären. Es ist üblich und nur zu verständlich, dass sich der zukünftige Bauherr zunächst mit Papier und Stift hinsetzt und mal so im Groben einen ersten Entwurf zeichnet, wie denn das Familiendomizil aussehen soll. Das macht einfach Spaß und es dient auch dazu, die eigenen Wünsche und Vorstellungen festzuhalten.

Doch wenn es ernsthaft an die Planung geht, ist das nicht ausreichend. Denn wie jedem bewusst sein dürfte, geht dem Bau eines Hauses eine Baugenehmigung voraus. Diese darf aber nun nicht jeder einfach einreichen, sondern ausschließlich ein Bauvorlageberechtigter. Diese Personengruppe ist ganz klar definiert und fest umrissen, wobei man zwischen der kleinen und der große Bauvorlageberechtigung unterscheiden muss.

Was ist eine Bauvorlageberechtigung?

Wenn eine Baugenehmigung abgegeben wird, muss derjenige, der die Planung erstellt, im Besitz einer Bauvorlageberechtigung sein. Das gilt sowohl für Neubauvorhaben als auch für genehmigungspflichtige Umbauten an bestehenden Gebäuden.

Der Hintergrund dieser Verordnung ist einfach zu verstehen: Der Arbeitsaufwand bei der Bearbeitung der Baugenehmigungen soll möglichst klein gehalten werden. Ein Bauvorlageberechtigter, der als Entwurfsverfasser die Unterlagen einreicht, darf die entsprechenden Planungen anfertigen und einreichen. Damit ist sichergestellt, dass der Planverfasser, der dann auch für den Inhalt der Genehmigungsplanungen verantwortlich ist, genau über die Bauvorschriften des jeweiligen Landes Bescheid weiß. Das ist insofern von Bedeutung, dass in den einzelnen Ländern unterschiedliche Bauordnungen gelten. Daher wird auch die Bauvorlageberechtigung in der Bauordnung der Länder festgehalten und ist nicht bundesweit einheitlich.

Wer ist bauvorlageberechtigt?

Man unterscheidet die kleine und die große Bauvorlageberechtigung.

  • Die große Bauvorlageberechtigung, die ausnahmslos alle Bauwerke betrifft, ist nur von eine begrenzten Personenkreis zu erlangen. Dies sind einer der entsprechenden Kammern angehörende Architekten sowie Bauingenieure. Letztere müssen zwingend einer für diesen Begriff relevanten Ingenieurkammer angehören und obendrein bei dieser Kammer als bauvorlageberechtigte Ingenieure gelistet sein.
  • Man kennt jedoch in vielen Bundesländern auch den Begriff der kleinen Bauvorlageberechtigung. Diese unterscheidet sich von der großen Bauvorlageberechtigung dadurch, dass sie nur für bestimmte Bauwerke anwendbar ist. Außerdem ist der Kreis der Personen, die eine kleine Bauvorlageberechtigung innehaben, deutlich erweitert. Neben Architekten und Bauingenieuren verfügen üblicherweise Bautechniker und Innenarchitekten sowie Handwerksmeister der entsprechenden Gewerke über die kleine Bauvorlageberechtigung. Zu diesen Gewerken gehören beispielsweise Zimmerleute, Maurer oder Betonbauer.

Was erlaubt die kleine Bauvorlageberechtigung?

Der Geltungsbereich für die kleine Bauvorlageberechtigung ist eingeschränkt. Ein in diesem Rahmen Bauvorlageberechtigter darf nur bestimmte Bauwerke planen und einreichen.

  • Dazu gehören Wohnhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten und bis zu insgesamt 200 Quadratmetern Wohnfläche.
  • Weitere Gebäude, die von einem Entwurfsverfasser, der über die kleine Bauvorlageberechtigung verfügt, im Planungsverfahren eingereicht werden dürfen, sind landwirtschaftliche Gebäude bis zu 200 Quadratmetern im Erdgeschoss und Garagen mit einer Nutzfläche von maximal 200 Quadratmetern.
  • Außerdem gilt die Vorschrift für gewerbliche Bauten mit nur einem Geschoss, die eine maximale Wandhöhe von drei Metern nicht überschreiten und höchsten 200 Quadratmeter Bruttogeschossfläche aufweisen.
Keine bundesweite einheitlichen Regelungen

Diese Vorschriften gelten nicht bundesweit, es empfiehlt sich, bei einem Bauvorhaben die Bauverordnung des Landes zu Rate zu ziehen.

Was sollten Bauherren beachten?

Da die Regelungen nicht bundesweit einheitlich gelten, sollten Sie sich als Bauherr über die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes informieren. Je nach geplantem Projekt können Sie dadurch feststellen, ob für Ihr Bauvorhaben die kleine oder die große Bauvorlageberechtigung gefordert ist. Im nächsten Schritt wählen Sie aus dem für Ihr Vorhaben vorgeschriebenen Personenkreis den geeigneten Ansprechpartner aus. Wenn nur die kleine Berechtigung gefordert ist, haben Sie eine deutlich bessere Auswahlmöglichkeit. In diesem Fall ist naturgemäß der Personenkreis, aus dem ein Bauvorlageberechtigter ausgewählt werden kann, um ein Vielfaches größer.

Nicht immer genügt die kleine Bauvorlageberechtigung

Allerdings erlauben nicht alle Bundesländer die Zusammenarbeit mit einem Entwurfsverfasser, der nicht über die große Bauvorlageberechtigung verfügt. Wenn Sie jedoch in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg sowie Bayern Ihr Bauvorhaben verwirklichen möchten, genügt es, wenn Ihr Entwurfsverfasser die kleine Bauvorlageberechtigung besitzt.

Häufige Fragen zur Bauvorlageberechtigung:

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