Arbeiten in der Mietwohnung

Immer mehr Bundesbürger arbeiten zu Hause. Doch wer einen normalen Wohnraummietvertrag hat, darf im Prinzip die Räume nicht gewerblich nutzen. "Ein Mieter sollte daher seinen Vermieter in jedem Fall vorher um Erlaubnis fragen," betont Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse. Dessen Zustimmung hängt dann vor allem von der Art der Tätigkeit und der damit verbundenen Belästigung für die anderen Mieter im Haus ab. Besteht keine Beeinträchtigung der Interessen anderer, muss er zustimmen. "Verweigert ein Vermieter jedoch zu Recht sein Einverständnis und der Mieter hält sich nicht an das Verbot, kann der Vermieter dem Mieter wegen schuldhafter Vertragsverletzung kündigen," warnt Michels.

Der Vermieter darf jedoch eine Änderung des Mietvertrags und eine höhere Miete verlangen, wenn die Wohnung durch die Arbeit über Gebühr strapaziert wird.

Folgende Tätigkeiten sind auf jeden Fall zulässig:
  • die Nutzung eines Raums der Wohnung als Arbeitszimmer, beispielweise für Büro- oder Schreibarbeiten
  • die Nutzung der Wohnung für wissenschaftliche, gutachtliche oder schriftstellerische Arbeiten. Auch ein Maler darf hier seinen Kunst ausüben.
  • andere Tätigkeiten wie etwa eine Heimarbeit.
Folgende Tätigkeiten können auf Ablehnung stoßen:
  • ein Mieter will in einem Mehrparteienhaus in seiner Wohnung Musikunterricht geben
  • ein Mieter benötigt für seine Arbeit laute Maschinen, beschäftigt Hilfskräfte oder hat viel Kundenverkehr
  • ein Mieter nutzt die Wohnung zu intensiv für berufliche Tätigkeiten, die eine zu starke Abnutzung der Räume verursachen.
  • Eine Mieterin geht in der Mietwohnung der Prostitution nach.

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