Wird eine Altbauwohnung weder als saniert noch modernisiert vermietet, kann der Mieter trotzdem einen Stromanschluß verlangen, der den Betrieb einer Waschmaschine ermöglicht. Dies ergibt sich aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: VIII ZR 281/03, am 24. August 2004 veröffentlicht), auf welches der Landesverband Haus & Grund Westfalen hinweist.
Die Karlsruher Richter begründen ihr Urteil mit dem vertragsgemäßen Gebrauch, der sich mangels konkreter vertraglicher Vereinbarungen nach der Verkehrsanschauung richte. Hiernach müsse eine Lebensweise möglich sein, die seit Jahrzehnten üblich sei und dem allgemeinen Lebensstandard entspreche. Folglich sei ein Mindeststandard einzuhalten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermögliche und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaube.
Danach müsse eine Altbauwohnung zwar nicht auf den jeweils neuesten technischen Stand gebracht werden. Auch bestehe kein Anspruch des Mieters auf Instandsetzung bzw. Modernisierung der gesamten elektrischen Anlage.
Aber: Sofern nichts anderes vereinbart sei, müssten "zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden können." Die zeitgemäße Wohnnutzung verlange nach Ansicht der Bundesrichter überdies, daß das Badezimmer neben elektrischem Licht auch über eine Steckdose zum Betrieb kleinerer elektrischer Geräte verfüge.
Der Vermieter wurde also verurteilt, die Stromversorgung für den Betrieb eines Großverbrauchers tauglich zu machen und die fachgerechte Installation einer Badezimmersteckdose für kleinere elektrischer Geräte vorzunehmen. Das Urteil dürfe freilich nicht dahin mißverstanden werden, daß diese technischen Arbeiten für den Mieter kostenlos seien. Denn, so Prof. Dr. Bruno Nötzel, Vorsitzender des in Hagen ansässigen Landesverbandes: "Eine Erweiterung des Stromnetzes in der Wohnung ist eine Modernisierungsmaßnahme, die dem Vermieter das Recht zur Mieterhöhung gibt." Dies belege etwa das Urteil des Landgerichtes Berlin vom 5. November 2002 (Aktenzeichen: 64 S 170/02).
Der Anspruch des Mieters scheiterte nicht daran, daß nach dem bei Mietbeginn erstellten Übergabeprotokoll die Räume "wie gesehen übergeben" wurden. Denn daraus könne nicht geschlossen werden, daß den Mietern das Fehlen eines geeigneten Stromkreises für Wasch- oder Spülmaschine sowie jeglicher Steckdose im Bad bekannt war. Im übrigen berühre eine solche Kenntnis gemäß § 536b BGB allenfalls Gewährleistungsansprüche, nicht aber dem Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, um den es hier ging.