Verjährungsfristen nach BGB (nicht nur) im Baubereich

Nicht nur, aber gerade im Baubereich ist es wichtig, die Verjährungsfristen zu beachten. Das gilt für Handwerker und Bauunternehmer genauso, wie für Hauskäufer, Bauherren oder Sanierer bzw. "Umbauer". Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat die Reform des Schuldrechts in Kraft. Dabei sind wesentliche Teile des BGB wie das Verjährungsrecht und die Gewährleistungsrechte und -fristen im Kauf-, Werk- und im Werklieferungsvertrag neu geregelt worden. Im folgenden geben wir einen Überblick über die geltenden Verjährungsfristen, weisen aber darauf hin, daß wir diesen Beitrag nach bestem Wissen verfaßt haben, aber keine Garantie für die Richtigkeit jeder Aussage übernehmen können. Fragen Sie also "Ihren Arzt oder Apotheker", also Ihren Rechtsanwalt, der als Organ der staatlichen Rechtspflege verbindliche Auskünfte erteilen kann.


Die Regelverjährungsfrist
Bisher betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre. Diese Frist wurde auf 3 Jahre verkürzt. Das heißt, grundsätzlich verjähren vertragliche Ansprüche in 3 Jahren. Für alle Ansprüche, egal ob auf Zahlung, Schadenersatz oder Herausgabe gerichtet, gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist. Es sei denn, im Gesetz ist etwas anderes geregelt. Nicht dann fängt die Verjährung an zu laufen, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist und die Leistungen erbracht wurden. Die Verjährung beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen (also grob fahrlässig nicht erlangt hat).


Art des Anspruches Frist wichtig
Alle Ansprüche, es sei denn, es besteht eine Sonderregelung. 3 Jahre Verjährungbeginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis des Anspruchs vorliegt.

Absolute Verjährung bei Unkenntnis des Anspruchs:
  • 30 Jahre bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung hochrangiger Rechtsgüter wie Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit. Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Verletzung.
  • 10 Jahre bei allen sonstigen Schadensersatzansprüchen. Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Verletzung.
  • 10 Jahre bei allen anderen Ansprüchen.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf sonstige Rechte an einem Grundstück. 10 Jahre Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten. 30 Jahre Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.
Familien- und erbrechtliche Ansprüche. 30 Jahre Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche. 30 Jahre Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden. 30 Jahre Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. 30 Jahre Verjährungsbeginn bei Fälligkeit.


Die wichtigsten Ansprüche, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen sind:
  • Vertragliche Zahlungsansprüche von Handwerksbetrieben oder Händlern wegen Lieferung von Waren oder Erbringung von Werkleistungen.
  • Lohn- und Gehaltsansprüche von Gesellen, Arbeitnehmern und Lehrlingen.
  • Schadenansprüche wegen unerlaubter Handlung, beispielsweise wegen Verletzung von Eigentum, Gesundheit oder Leben.
  • Ansprüche auf Sachleistung wie beispielsweise die Erfüllung des Kauf- oder Werkvertrags.

Beispiel 1:
Ein Malermeister stellt seinem Kunden eine Rechnung zum 28. Februar 2002. Der Kunde zahlt nicht. Wann ist die Forderung des Malermeisters verjährt?

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2002 um 24.00 Uhr und endet am 31. Dezember 2005 um 24.00 Uhr. Danach hat der Malermeister keine Ansprüche mehr.

Beispiel 2:
Sie wurden am 14. Oktober 2002 unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem Sie Sach- und Körperschäden erlitten haben. Der Unfallverursacher beging Fahrerflucht und wird erst am 12. Januar 2003 ermittelt. Wie lange haben Sie Zeit Ihre Schadensersatzansprüche anzumelden?

Sie haben bis zum 31. Dezember 2006 Zeit, Anspruch auf Schadensersatz anzumelden, da der Unfallverursacher erst im Jahr 2003 bekannt wurde.

Was geschieht, wenn der Unfallverursacher erst nach 20 Jahren geschnappt wird?

Dann gilt die dreijährige Verjährungsfrist nicht mehr, da das Recht maximale "Dachfristen" vorsieht. Bei Verletzung von Körper oder Gesundheit beträgt die maximale Frist 30 Jahre und bei sonstigen Schäden 10 Jahre seit Beginn der schädigenden Handlung. Auch für sonstige Ansprüche gibt es diese kenntnisunabhängigen Höchstfristen, die 10 Jahre betragen.

Zurück zum Beispiel: Nach zwanzig Jahren hätten Sie lediglich noch Ansprüche auf Schadensersatz bei körperlichen oder gesundheitlichen Schäden. Für Ihr kaputtes Auto bekämen Sie kein Geld mehr.

Keine Regel ohne Ausnahme

Kaufvertrag über bewegliche Sachen

  Gesetzliche Gewährleistungsfrist Durch AGB abänderbar Durch einzelvertragliche Regelung abänderbar
Verkauf neu an Verbraucher 2 Jahre Nein Nein
Verkauf gebraucht an Verbraucher 2 Jahre Ja, auf 1 Jahr Ja, auf 1 Jahr
Verkauf neu an gewerblich 2 Jahre Ja, mindestens 1 Jahr Ja, auf Null
Verkauf gebraucht an gewerblich 2 Jahre Ja, auf Null Ja, auf Null


In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist muß der Käufer den Mangel nicht mehr beweisen, sondern der Verkäufer muß beweisen, daß der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Der Verkäufer kann allerdings ebenso lange von seinem Zulieferer Ersatz verlangen, wie er dem Käufer verpflichtet ist. Für die Angaben der Hersteller haftet der Verkäufer ebenfalls. Demnach kann ein Kunde die Kaufsache zurückgeben, wenn sie nicht die in der Werbung versprochenen Eigenschaften besitzt. Bei einer mangelhaften Sache hat der Käufer nun das Wahlrecht, ob er eine Nachbesserung oder eine Neulieferung wünscht. Eine Neulieferung kann der Verkäufer nur verweigern, wenn er beweisen kann, daß diese eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.


Fristen bei Bauteilen und Hauskäufen
Werden Grundstücke mit Bauwerken verkauft, so gilt für die Mängel am Bauwerk nach neuem Recht eine 5jährige Gewährleistungsfrist ab Übergabe (nach altem Recht ein Jahr). Gleiches gilt für ein mangelhaftes Bauteil, das in eine Bauwerk eingebaut wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

  Gesetzliche Gewährleistungsfrist Durch AGB verkürzbar Durch einzelvertragliche Regelung verkürzbar
Neue Sache an Verbraucher 5 Jahre Nein Ja, auf 2 Jahre
Gebrauchte Sache an Verbraucher 5 Jahre Ja, auf 1 Jahr Ja, auf 1 Jahr
Neue Sache an Unternehmer 5 Jahre Noch unklar
(Rechtsprechung
abwarten)
Ja, auf Null
Gebrauchte Sache an Unternehmer 5 Jahre Ja, auf Null Ja, auf Null

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