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Handlauf und Geländer sorgen für sichere Treppen

    Stolpern, Stürze und Ausrutschen sind die häufigsten Ursachen von Unfällen in allen Bereichen vom Büro bis zum eigenen Haushalt. Oft passiert das Unglück auf Treppen, bei denen Geländer bzw. Handlauf fehlen oder falsch angebracht sind. Dies gilt insbesondere bei Kellertreppen oder bei Treppen ins Dachgeschoss. Hier ist besonders darauf zu achten, dass Handlauf bzw. Geländer in der von den Landesbauordnungen vorgeschriebenen Art und Weise befestigt werden. Das Foto zeigt übrigens eine Wendeltreppe der Spezialisten für Holztreppen Treppenmeister.

Geländer werden in Metall- oder Holzkonstruktionen mit senkrechten oder waagerechten Stäben, Rohren oder Gittern sowie mit Füllungen aus Drahtglas oder Sicherheitsglas, Holz oder Kunststoff, Geflechten oder Verspannungen aus Draht, Seilen u.a.m. in großer Vielfalt angeboten. Die Befestigung der Geländerkonstruktion erfolgt auf den Stufen oder seitlich. Der Handlauf soll in Material und Form so gewählt werden, dass er sich gut greifen lässt.

So sieht es bei Handläufen aus
Jedes Geländer hat einen Handlauf, aber nicht jeder Handlauf benötigt zwingend ein Geländer. Ein Handlauf kann auch an eine Wand geschraubt werden. Benötigt wird ein Handlauf bei Treppen mit mehr als vier Stufen. Es sei denn, dass auf Grund der Bauordnung der Länder bereits bei einer geringeren Stufenzahl ein Handlauf gefordert wird. Dieser sollte in Abwärtsrichtung auf der rechten Seite der Treppe über den gesamten Treppenverlauf angebracht werden. Ist die Treppe mehr als 1,50 m breit, ist ein weiterer Handlauf genau in der Mitte notwendig.

Wie bereits erwähnt, sollte sich der Handlauf gut greifen lassen. Dazu zählt auch, dass der Abstand zur Wand mindestens 5 cm betragen muss. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet werden, dass man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann. Bei älteren Handläufen aus Holz besteht die Gefahr, dass Splitter herausstehen, an denen man sich verletzen kann. Handläufe müssen mindestens in einer Höhe von 80 cm angebracht werden. Höher als 115 cm dürfen sie jedoch nicht sein. Gemessen wird lotrecht über Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf.

Geländer bannen die Absturzgefahr
Die freien Seiten von Treppen oder Podesten werden durch ein Geländer bzw. eine Brüstung gesichert. Sie müssen mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als zwölf Metern mindestens 1,10 m hoch sein. Durch Stäbe, Knieleisten, Gitter oder feste Ausfüllungen müssen Geländer so gestaltet werden, dass niemand durchfallen kann. Bei Geländern mit senkrechten Zwischenstäben darf deren lichter Abstand nicht mehr als 18 cm betragen. Bei Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, können nach Landesbaurecht geringere Abstände erforderlich werden.
Zusätzlich sind bei Kleinkindern im Haus sogenannte Kindergitter empfehlenswert. Diese werden oben an der Treppe angebracht und verhindern, dass das Kind die Treppe runterstürzen kann. Zudem haben sich bei Kindern senkrechte Gitterstäbe bewährt. Hierdurch wird das Überklettern erschwert. Bei Geländern mit einem oder mehreren Knieleisten (das sind waagerechte Gitterstäbe) darf der Abstand zwischen Handlauf, Knie- und Fußleiste nicht größer als 50 cm sein. Bei anderen Ausfüllungen dürfen die Öffnungsflächen in einer Richtung keine größere Länge als 18 cm haben.

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