Sachverständiger im Baubereich - das unbekannte Wesen

Der freie (oder selbsternannte) Sachverständige
Der amtlich anerkannte Sachverständige
Der Sachverständige mit Verbandszugehörigkeit
Der verpflichtete Sachverständige
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige


In unserem Beitrag "Bauschaden erleiden und Bauprozesse führen" haben wir uns schon mit dem Sachverständigen beschäftigt. Das Thema muß aber vertieft werden, denn Sachverständiger kann sich fast jeder nennen. Und speziell im Bereich des Bauwesens tummeln sich tausende Sachverständige höchst unterschiedlicher Qualifikation, darunter nicht gerade wenige "Suchverständige". Das ist übrigens ein Wort aus dem Branchenjargon, mit dem die seriösen Sachverständigen die Kollegen (oder Konkurrenten) bezeichnen, die über den eigentlichen Schadensfall hinaus noch nach vermeintlichen oder tatsächlichen Schäden suchen, weil dies natürlich die Gebühren schön hochtreibt. Zum Schluß unseres Beitrags werden wir uns damit beschäftigen.


Der freie (oder selbsternannte) Sachverständige

Wer sich selbst zum "freien Sachverständigen" ernennt, muß sich natürlich in dem Bereich, für den er sich als Sachverständiger ausgibt, gut auskennen. Bei einem "Freien Sachverständigen für Dacheindeckungen", der nie auf einem Dach gestanden hat, weder Dachdeckermeister ist noch Bauingenieur oder Architekt, darf man bezweifeln, ob er diese selbst ernannte Funktion auch richtig ausüben kann. Mehr noch: In einem Bauprozess werden die Aussagen eines solchen Sachverständigen sicherlich nicht sonderlich ernst genommen. Der schöne selbsternannte Titel kann dem Sachverständigen auch gerichtlich untersagt werden, dann nämlich, wenn richtige Sachverständige dem Täter auf die Schliche kommen und eine Irreführung gegeben ist.

Ganz anders ist es natürlich, wenn der "Freie Sachverständige" tatsächlich ein Fachmann ist, also beispielsweise ein gelernter Dachdecker, der später auch noch Bauingenieurwesen studiert hat, der sich aber einer Prüfung vor der IHK nicht unterziehen wollte - aus welchen Gründen auch immer. Oder der durchaus in den Stand des "Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" aufrücken wollte, bei dem die IHK aber die Notwendigkeit verneinte, weil sie keinen Bedarf sah. Oder den der Prüfungsausschuss der IHK abgelehnt hat, weil diesem Zweifel an der "persönlichen Eignung" gekommen sind.

Es gibt natürlich auch Freie Sachverständige, die über jeden Qualifikationszweifel erhaben sind, beispielsweise habilitierte Bauingenieure, die sich von der weiteren Universitätslaufbahn nichts versprechen und - um im Beispiel zu bleiben - ein eigenes Prüfinstitut für Tondachziegel eröffnet haben.

Man sieht also: Wenn man sich einem Freien Sachverständigen anvertraut, kann man an den richtigen oder den falschen geraten. Das kann man bei den "Vereidigten" aber auch. Deshalb ist es wichtig, sich über den Sachverständigen "schlau" zu machen. Entsprechende Hinweise enthält unser Beitrag über Bauschäden/Bauprozesse.


Der amtlich anerkannte Sachverständige

Mit dieser Spezies hat jeder öfters in seinem Leben zu tun, dann nämlich, wenn er seinen PKW dem TÜV oder der DEKRA vorführen muß. Diese Sachverständige übernehmen sozusagen im Staatsauftrag technische Überwachungsaufgaben wahr. Im privaten Baubereich hat man mit ihnen nichts zu tun, bei gewerblichen Bauten jedoch sehr oft. Wenn ein Kraftwerk gebaut wird, ist der Mann vom TÜV mit von der Partie, denn der TÜV war und ist ein "Technischer Überwachungsverein" und nicht nur für Kraftwagen zuständig. Nebenbei: Der TÜV unterhält auch eigene Prüfinstitute für den Baubereich.


Der Sachverständige mit Verbandszugehörigkeit

Diesen Typus kann man den freien Sachverständigen zuordnen - einziger Unterschied ist, daß ein solcher Sachverständiger die Abkürzung eines mehr oder weniger wichtigen Verbandes an seinen Namen setzt - also z.B. Willibert Maier, Sachverständiger WDIV (hier fiktives Beispiel für einen nicht existierenden Wärmedämm- und Isolierverband). Auch dieser Sachverständige muß natürlich vom Fach sein. Wenn sich aber sieben Makler zusammentun, einen Verein "Deutsches Makler Gremium" DMG gründen und sich die Mitglieder dann "Sachverständige für Grundstücksbewertungen DMG" nennen, kann das wegen Irreführung nach UWG (Wettbewerbsgesetz) ins Auge gehen.

Nicht verschwiegen werden soll aber, daß auch "sachverständige Zeugen" benannt werden können, die das Gericht durchaus akzeptieren oder selbst berufen kann. Wenn der Hauptgeschäftsführer eines anerkannten Betonherstellerverbandes, der selbst Bauingenieur ist, vor Gericht auftritt, kann von einer hohen Sachkompetenz ausgegangen werden.


Der verpflichtete Sachverständige

Dieser ist Bediensteter einer Behörde und spielt im Baubereich nur eine Nebenrolle. Allenfalls ist denkbar, daß eine Finanzverwaltung bei der Bewertung von Immobilien auf seinen "Haus-Sachverständigen" zurückgreift.


Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Dieser darf den "Rundstempel" führen, was als Symbol hoheitlicher Funktion gilt. Akribisch achten die "öffentlich Bestellten" darüber, daß sich andere Sachverständige nicht einen solchen Stempel zulegen. In der Tat hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gewissermaßen hoheitliche Aufgaben, da vor allem er von den Gerichten hinzugezogen wird. Seine Bestallung ist in § 36 der Gewerbeordnung fixiert, wobei die jeweiligen Bundesländer auch weitere Rechtsverordnungen beisteuern, die das Sachverständigenwesen betreffen.

Der öffentliche bestellte und vereidigte Sachverständige wird von der zuständigen IHK oder HWK (Handwerkskammer) ernannt, wobei er sich einem aufwändigen Bewerbungs- und Prüfungsverfahren unterziehen muß. Geprüft wird nicht nur die fachliche Eignung, die sog. besondere Fachkunde, sondern auch die persönliche Eignung. Der "Öffentliche" muß beispielsweise in geordneten Verhältnissen leben, er darf nicht vorbestraft sein, er muß in seinem Bewerbungsverfahren bisher erbrachte Gutachten vorlegen, er muß Referenzen beibringen und Personen benennen, die über seine besondere Sachkunde aussagen können usw., usf. Und schließlich wird er auch noch mündlich geprüft.

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bietet also in aller Regel die Gewähr für besondere Fachkunde und Neutralität. Zumindestens dann, wenn er nicht von einer klagenden Partei als Parteiengutachter, sondern vom Gericht beauftragt wird. Allerdings ist gerade im Baubereich eine gewisse Hausse zu beobachten. Der Markt ist mit Bausachverständigen, auch mit öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überbesetzt. Gerade in Zeiten einer schlechten Baukonjunktur drängen Architekten und Ingenieure in das Sachverständigenwesen, weil hier - je nach Schadensumfang - beträchtliche Honorare zu erzielen sind. Einige IHK's und HWK's regeln den Sachverständigenmarkt restriktiv, andere sind weitherziger und lassen mehr zu, als eigentlich nötig wäre. Je mehr öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Auswahl stehen, je leichter finden sich solche, die bei Parteiengutachten sehr dehnbare Stellungnahmen abgeben oder im Interesse des eigenen Honorars nach Schäden suchen und suchen ("Suchverständige"), um noch weitere Schadensfälle begutachten zu können.

Diese Verhaltensweisen betreffen allerdings nicht nur die "Öffentlichen", sondern auch die freien Sachverständigen.

Damit die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern auch wissen, nach welchen Kriterien sie Sachverständige auswählen sollen, hat der Gesetzgeber Richtlinien erlassen. An diese Richtlinien können sich die IHK's und HWK's halten oder auch nicht. In jedem Fall wollen wir Ihnen aber diese Muster-Sachverständigenordnung" nicht vorenthalten.

Gesetzlich geregelt sind die Gebühren, die Zeugen und Sachverständige erhalten, wenn sie vor Gericht erscheinen und aussagen bzw. ihr Gutachten abgeben. Der Richter hat dabei aber einen gewissen Spielraum und kann die "Entschädigungen" nach dem Zeugen und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) je nach Reputation des Sachverständigen festsetzen.

Bei all dem ist natürlich noch nicht die Frage beantwortet, wen der Bauherr denn nun am besten zu Rate ziehen sollte - den von der IHK oder den von der HWK. Als Faustregel läßt sich sagen, dass die Sachverständigen von der Handwerkskammer immer Meister in dem jeweiligen Gewerk sind, für das sie als Sachverständige vereidigt worden sind. Geht es um reine Handwerkerleistungen wie z. B. Schäden an einem Dach, dann ist der "Meister"-Sachverständige in der Regel auch im Detail besser informiert, als etwa ein Bauingenieur, der seine Kompetenz über das ganze Haus verteilt.

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