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Das bis 31. Dezember 2005 gültige Eigenheimzulagegesetz

Auch rückwirkend wirksam, wenn die entsprechenden Anträge vor dem 31.12.2005 gestellt worden sind.

Bei diesem Gesetz haben wir es mit zwei Fassungen zu tun. Einmal mit der alten Fassung, die bis 31.12.2003 Gültigkeit hat. In den Genuß dieser alten Fassung mit höheren Zuschlag kommen alle, die einen notariellen Kaufvertrag bis 31.12.2003 abgeschlossen oder einen Bauantrag eingereicht haben.

Die ab 1. Januar 2004 gültige Neufassung mit geringeren, aber immer noch attraktiven Zulagen, ist zum 31.12.2005 ausgelaufen. Sie ist aber immer noch rückwirkend wirksam, wenn die entsprechenden Fördergelder vor dem 31.12.2005 gestellt bzw. Kaufverträge vor diesem Termin notariell beurkundet worden sind.

Einkommensgrenzen: Ab dem 01.01.2004 besteht ein Anspruch nur, wenn die Summe der positiven Einkünfte bei Ledigen 70.000 €, bei Ehepaaren 140.000 € nicht übersteigt. Jedoch erhöhen sich die Einkommensgrenzen für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im Jahr des Einzugs einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und es zu seinem Haushalt gehört, um 30.000 €.

Maßgebend ist die Summe der positiven Einkünfte im Jahr des Einzugs, zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte im Vorjahr.

Diese Einkunftsgrenzen gelten für Bauherren und Erwerber, die nach dem 31. Dezember 2003 den Bauantrag für ihr Eigenheim stellen oder den notariellen Kaufvertrag abschließen. Für Bauherren, die den Bauantrag vor dem 01. Januar 2004 gestellt haben, gelten dagegen noch die alten Einkunftsgrenzen von 81.807 / 163.614 € (Ledige/Verheiratete). Dies gilt auch für Erwerber, die den Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen haben.

Förderzeitraum: 8 Jahre.

Grundförderung: Jährlich 1% der Anschaffungs- und Herstellungskosten, höchstens 1.250 € je Jahr.

Kinderzulage: je Jahr und Kind 800 €.

Der Erwerb von Anteilen an neuen Wohnungsgenossenschaften wird unter bestimmten Voraussetzungen je Jahr mit 3% der geleisteten Einlage, höchstens 1.200 €, und mit einer Kinderzulage von 250 € je Kind jährlich gefördert.

Bausparförderung: Um das Vorsparen attraktiv zu erhalten, um also die Eigenkapitalbasis der bau- oder kaufwilligen Familien nach wie vor zu stärken, wurde die Bausparförderung nur modifiziert.

Die neue Eigentumsförderung ab 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005

Was wird gefördert?

Durch die Eigenheimzulage wird insbesondere gefördert

  • die Herstellung oder die Anschaffung eines neugebauten Einfamilienhauses oder einer neugebauten Eigentumswohnung, oder
  • die Anschaffung einer gebrauchten Wohnimmobilie (auch hier Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden.
  Neubau- / Gebraucht- wohnungen - eigenheime Geleistete Einlagen beim Erwerb
eines Genossenschaftsanteils
Grundförderung ja, max. 1.250 € ja, max. 1.200 €
Kinderzulagen (je Kind) ja, 800 € ja, 250 €

Wie lange wird gefördert?


Grundsätzlich gilt für die Eigenheimzulage eine Förderdauer von 8 Kalenderjahren.

Sie wird ab dem Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums und den folgenden 7 Jahren gewährt, aber nur in den Jahren, in denen die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenzen ("Einkunftsgrenzen"), bis zu denen die Förderung beansprucht werden kann, beziehen sich auf einen Zeitraum von zwei Jahren und liegen bei der Summe der positiven Einkünfte

  • von 70.000 € für Ledige und
  • von 140.000 € für Ehepaare
  • zuzüglich 30.000 € für jedes Kind.
Die Summe der positiven Einkünfte sind im Wesentlichen die Bruttoeinnahmen abzüglich der steuerlichen Werbungskosten, bei betrieblichen Einnahmen der Gewinn. Negative Einkünfte werden nicht berücksichtigt.

Diese Einkommensgrenzen gelten auch für den Erwerb von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften.

  • Wie hoch sind...
...die Grundförderung?

Die Grundförderung beträgt

  • sowohl bei Neubauten als auch bei Kauf einer Gebrauchtimmobilie 1% der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten (einschl. Grund und Boden sowie Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden) bis zu einer Höhe von maximal 125.000 €,
  • das sind maximal 1.250 € je Jahr.
...die Kinderzulage?

Die Kinderzulage beträgt unabhängig davon, ob Wohneigentum neu errichtet oder gebraucht gekauft wird,
  • 800 € je Kind, das zum Haushalt gehört und für das der Eigentümer oder sein Ehegatte einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.
  • Beim Erwerb von Anteilen von Wohnungsgenossenschaften beträgt die Kinderzulage 250 €.
Für Kinder, die während der Förderung geboren werden, wird die Kinderzulage jeweils für den verbleibenden Zeitraum der Grundförderung gewährt.

...die Höchstförderung?

Die Gesamtförderung aus Grundförderung und Kinderzulage darf innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überschreiten.

Wie ist das Verfahren?

Die Eigenheimzulage wird direkt an den Wohneigentümer ("Anspruchsberechtigten") ausgezahlt und nicht mehr - wie früher - über die Einkommensteuer verrechnet.

Der besondere Vorteil der Förderung zeigt sich so auch gerade darin, daß sie direkt und kalkulierbar ist.

Auf die Eigenheimzulage besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Um die Eigenheimzulage zu erhalten, muß sie beantragt werden. Dazu gibt es Vordrucke, die das Finanzamt bereit hält.

Wer ist Ansprechpartner für die Eigenheimzulage?

Ansprechpartner ist das Finanzamt. Alle Anträge (zum Beispiel auch für die Feststellung, daß die Einkommensgrenzen eingehalten werden) sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bereich die Familie ihren ständigen Wohnsitz hat oder nimmt.

Weitere Informationen

Die Eigenheimzulage kann bei der Finanzierung auf verschiedene Weise eingesetzt werden, z.B. zur längerfristigen Senkung der Belastung oder für ein "Eigenkapitalersatzdarlehen".

Der Bescheid des Finanzamtes über die Höhe der Eigenheimzulage wird einmal erteilt und gilt dann in der Regel über die gesamte Förderzeit, also 8 Jahre. Das Finanzamt kann auch umfassend und verbindlich Auskünfte erteilen.

Auch diese Regelung ist überschaubar und unbürokratisch.

Wann werden die Zulagen gezahlt?

Zeitlich sieht das so aus: Die Eigenheimzulage wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt.

Für die weiteren Jahre der Förderung erfolgt die Zahlung jeweils am 15. März.

Die neuen Wohneigentümer können also mit diesen Beträgen fest rechnen.

Wenn Änderungen eintreten, zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes, werden diese ab dem entsprechenden Jahr berücksichtigt.

Erwerb von Genossenschaftsanteilen

Auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen wird durch eine Zulage gefördert - insbesondere unter den Voraussetzungen,
  • daß die Anteile bei einer Genossenschaft erworben werden, die nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist,

  • daß der Genossenschaftsanteil mindestens 5.000 € beträgt,

  • daß spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken begonnen wird,

  • daß die Satzung der Genossenschaft dem Mitglied, das in einer Genossenschaftswohnung wohnt, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an dieser Wohnung für den Fall einräumt, daß die Mehrheit der in diesem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Umwandlung und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zustimmt.
Sind diese Voraussetzungen gegeben und werden die Einkommensgrenzen eingehalten, dann erhält das Genossenschaftsmitglied im Förderzeitraum von 8 Jahren, wobei Bemessungsgrundlage für die Förderung die geleistete Einlage ist,
  • eine jährliche Grundförderung in Höhe von 3% der geleisteten Einlage,
  • höchstens aber 1.200 € (das entspricht einer geleisteten Einlage von 40.000 €), und
  • eine Kinderzulage von 250 € je Kind.
Insgesamt darf durch die Förderung die Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden.

Wichtig: Beim späteren Erwerb der Wohnung wird diese Vor-Förderung auf die Ansprüche auf Eigenheimzulage angerechnet.

Auskünfte über Genossenschaften erteilt der GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e. V., Bismarckstraße 7, 50672 Köln.

Bausparförderung

Um die Eigenkapitalbasis der Familien, die Wohneigentum bilden wollen, zu stärken, erhalten diese die Bausparförderung nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz.

Die prämienbegünstigten Höchstbeträge (für Ledige bzw. Verheiratete) betragen jährlich 512 € bzw. 1.024 € bei Einkommensgrenzen von 25.600 € bzw. 51.200 € zu versteuerndem Jahreseinkommen.

Dafür ist der frühere hälftige Sonderausgabenabzug für Bausparkassenbeiträge entfallen.

Was noch wichtig ist

Zwei Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums wichtig sein können, müssen hier noch erwähnt werden:

Objektverbrauch

Jeder Steuerbürger kann für selbstgenutztes Wohneigentum (sein "Objekt") nur einmal die Förderung in Anspruch nehmen ("verbrauchen"). Als Verbrauch gilt auch, wenn in früheren Jahren (ab dem 01.01.1965) die Eigenheimförderung nach § 7 b oder 10 e Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen wurde.

Als "Objekt" gilt auch die (bis 31.12.2003 mögliche) geförderte Erweiterung und der Ausbau (zum Beispiel im Dachgeschoß).

Der Miteigentumsanteil an einer Wohnung bei nicht verheirateten Miteigentümern gilt für jeden als eigenständige Wohnung; folgerichtig ist für die Miteigentümer das "Objekt verbraucht".

Eheleute, für die die Voraussetzungen einer steuerlichen Zusammenveranlagung vorliegen, können die Wohneigentumsförderung zweimal in Anspruch nehmen.

Folgeobjekt

Wenn ein Eigentümer seine Wohnung (das "Erstobjekt") nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken nutzt und er deshalb die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, dann kann er diese für ein weiteres Objekt (das "Folgeobjekt") nutzen - die gesamte Förderdauer durch die Eigenheimzulage bleibt aber bei 8 Jahren.

Diese Darstellung zur Eigenheimzulage kann nur einen unverbindlichen Überblick geben.

Verbindliche Einzelauskünfte kann nur ein sachkundiger Vertreter des steuerberatenden Berufs oder das zuständige Finanzamt erteilen. Dort sind auch die Antragsformulare erhältlich.

 

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