Auch das kann Ihnen blühen:
4% Zinsen auf eine Schuld von zwei Cent

Beim Blättern in älteren Zeitschriftenjahrgängen stößt man hin und wieder auf absonderliche Ge-richtsurteile. So beispielsweise auf das Urteil des Amtsgerichtes Elze vom 18.10.1999 (Aktenzeichen: 4 C 210/99, abgedruckt in: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 2001, Seite 625). Dort musste sich die richterliche Amtsgewalt nebst zwei Anwälten und etlichen Kanzleikräften damit befassen, ob ein Gartenzwerg mit verbundenem Mittelfinger und Verzierung mit einer Blume eine beleidige Wirkung entfalte. Nun, in einem Gartenzwerg kann der eine oder andere schon einen nennenswerten Vermögenswert sehen.

41 Pfennige, da gab's kein Urteil
Indessen: Mit den Absinken streitiger Summen unter die Grenze von einem Euro, so mutmaßt der unbefangene Zeitgenosse, da wird doch irgendein Gericht sagen "Schluß damit!" Und, in der Tat, der Stuttgarter Amtsrichter hat unter dem 10. Oktober 1989 (Aktenzeichen: 8 C 7155/89, abgedruckt in: Deutsche Wohnungswirtschaft Heft 8/1990, Seite 241) entschieden, dass für eine Klage um einundvierzig Pfennige einfach kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Recht hat er! Wenn man bedenkt, dass ein Prozeß beim Amtsgericht rasch 1000 Euro kostet, dann dürfte es wohl kaum gerechtfertigt sein, um einundvierzig Pfennige, nun also zwanzig Cent zu prozessieren. Das ist ja noch nicht einmal das halbe Briefporto. Und mancher Richter würde sicherlich dem Kläger gern die zwanzig Cent auf den Tisch legen, als wegen solcher Lappalien bis spät abends am Schreibtisch zu sitzen und mittels fieseliger Relationstechnik ein Urteil zu schreiben.

Doch, die Verhältnisse sie sind nicht so!
Blättern wir weiter zurück: Da hatte das Amtsgericht Celle mit Urteil vom 1.7.1983 (Aktenzeichen: 13 C 200/83, abgedruckt in: Deutsche Wohnungswirtschaft Heft 8/1990, Seite 241) den Schuldner zur Zahlung von (damals) vier Pfennigen verurteilt, macht nach neuer Währung zwei Cent. Kein Druckfehler! Tatsächlich, es ging um vier Pfennige! Sage da noch einer, die deutschen Juristen würden vor Kleinigkeiten zurückschrecken. Nein, gerade in der Bearbeitung von Bagatellen erweist sich die juristische Könnerschaft. Ein Urteil über schlappe 150.000 Euro Schadensersatz im Bauprozeß; na, das kann jeder Referendar.

Uhrmacherfeines Mikrorecht
Aber, uhrmacherfein im Bereich des Mikro-Rechtes noch zu dogmatisch sauber begründeten Ergebnissen zu finden, da zeigt sich der wahre Meister! Indes, mit den Ausurteilen von vier Pfennigen fehlte noch die rechtstheoretische Abrundung. Doch auch hier war rasch geholfen. Denn wenn die gewaltige Justizmaschine, höchst effizient, einmal anfängt zu laufen, wenn also das Schwungrad der Gerechtigkeit auf Touren kommt, dann ist kein Halten mehr. Denn zu den vier Pfennigen, sprich zwei Cent, wurden auch noch großartige 4% Zinsen zugesprochen.

Vier Prozent Zinsen - auf 2 Cent
Da wird also der Gerichtsvollzieher in Marsch gesetzt, um noch vier Pfennige, zwei Cent, einzutreiben. Leider hat der Schwarzrock auf dem Richterstuhl eins offen gelassen: Wie vollstreckt man 4% Zinsen auf vier Pfennige, also zwei Cent? Darüber schweigt das Urteil. Doch sei hier für künftige Fälle ein guter Tipp gegeben: Der Gerichtsvollzieher kratzt nach Art der Münzverringerung mit dem Taschenmesser etwas Kupfer von einem Cent-Stück ab, oder von einem Stückchen Kupferdraht. Die paar Krümel sind dann die Zinsen. Erhält nun den Gläubiger zwei Cent und einige Kupferspäne, dann durchflutet ihn ein tiefempfundenes Gefühl der Dankbarkeit. Ja! Es gibt doch noch Gerechtigkeit! Und damit wäre der auch in jeder Hinsicht unbegründete Versuch tückischer Querulanten widerlegt, die juristische Haarspaltemaschine versuche ständig, die Vernunft zu erschlagen.

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