Grundstückseigentümer von Obergericht gelackmeiert
Immer wieder finden sich absonderliche Gerichtsurteile, bei denen der Normalbürger nur den Kopf schütteln kann. Anlass dazu hat man auch bei dem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (Urteil vom 26.11.2003 - 1 ZRR 6/02, entnommen: Süddeutsche Zeitung, 26.11.2003, Seite 30).
Was war passiert? Im Bayerischen Mainburg wurde der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Jahre 1994 zu fast 90.000 Mark Erschließungskosten herangezogen. Der Eigentümer legte Widerspruch ein und verlangte, daß der Vollzug des Gebührenbescheides ausgesetzt werden müsse.
Erster Prozeß ging verloren Im Eilverfahren vor dem Regensburger Landgericht blieb er erfolglos und auch die Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb ohne Erfolg. Die Stadtverwaltung Mainburg blähte sich vor Siegeswonne und verlangte Zahlung der 90.000 Mark. Dazu kamen saftige Mahngebühren und Säumniszuschläge von rund weiteren 15.000 Mark. Mit der geballten Faust in der Tasche zahlte der Bürger, betrieb aber das Hauptsachenverfahren weiter. Und hier beginnen die Wunderlichkeiten.
Den zweiten Prozeß gewonnen Nunmehr, befreit vom Zeitdruck des ursprünglichen Eilverfahrens, sahen die Richter genauer hin und stellten fest: Der Bebauungsplan ist ja teilnichtig! Damit war das Grundstück unbebaubar. Folglich durfte gar kein Erschließungsbeitrag verlangt werden. Die Stadtverwaltung Mainburg zeigte Reue und überwies die zu Unrecht verlangten Erschließungsbeiträge in Höhe von rund 90.000 Mark zurück. Die 15.000 Mark Mahngebühren und Säumniszuschläge rückte sie freilich nicht heraus. Der Grundstückseigentümer stellte sich nun auf den Standpunkt, daß für eine unrechtmäßige Zahlung auch keine Mahngebühren verlangt werden dürften. Das entspricht auch unverbildetem Rechtsempfinden.
Dritten Prozeß wieder verloren Doch er hatte die Rechnung ohne das Bayerische Oberste Landesgericht gemacht. Dort wurde er eines besseren belehrt: Anfang der 60-iger Jahre habe es für solche Fälle noch Schadensersatz gegeben, lesen wir. Mittlerweile sei diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. Das Gericht verneinte daher den Zahlungsanspruch und gab dem Bürger einen schwachen Trost mit auf den Weg: Er könne ja einen so genannten Ermessensantrag bei der Gemeinde stellen. Nur, ein solches finanzielles "Gnadenbesuch" dürfte wohl kaum Erfolg haben. Denn wenn die Behörde hätte zahlen wollen, hätte Sie dies längst tun können.
Hilft das Verfassunsgsgericht? Der Anwalt des Grundstückseigentümers will nun vor das Verfassungsgericht ziehen. Denn: Konsequent zu Ende gedacht, würde die Rechtsmeinung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes unser Rechtsleben auf den Kopf stellen: Wäre doch damit für alle öffentlichen Stellen ein bequemer Weg eröffnet, die eigenen Kassen risikolos aufzufüllen. An alle Bürger ergingen demnächst Bescheide über nicht geschuldete Gebühren. Und da nicht jedermann sofort das Gericht oder einen Anwalt einschaltet, würden bei einem Grossteil dieser unrechtmäßigen Forderungen auch Mahnkosten anfallen. Die zu Unrecht eingezogenen Gebühren würde die Behörde im Laufe der Zeit gern wieder herausrücken. Aber die Mahngebühren, die wären sozusagen das Zubrot für den Staat. Ja, wenn das dann so weiter ginge, würden irgendwann dann auch noch Fußgänger mit einem Bußgeld belegt, weil sie in der Innenstadt schneller als 50 km/h gelaufen wären. Man kann nur hoffen, daß vor dem Verfassungsgericht dieser Staats-Irrsinn ein Ende findet.