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Eigenheimzulage: Förderung eingestellt, aber fallweise auch in Zukunft wirksam

Nach jahrelangem politischem hin und her kann ab 31.12.2005 keine Eigenheimzulage mehr beantragt werden. Wenn diese Förderung auch eingestellt worden ist, kann sie jedoch fallweise auch in Zukunft wirksam sein. Dann nämlich, wenn vor dem 31. Dezember 2005

  1. der Kauf einer Eigentumswohnung notariell besiegelt worden ist

  2. ein Bauantrag für einen beabsichtigten Hausbau bei der örtlichen Baubehörde eingegangen ist
Aus diesem Grund belassen wir unsere Informationen über diese Fördermaßnahme noch einige Zeit im Netz. Den kompletten Gesetzestext können Sie nachlesen, wenn Sie hier klicken.

Der Fördergrundbetrag beläuft sich auf jährlich 1250 Euro für einen Zeitraum von 8 Jahren. Das bedeutet eine Gesamtförderung von 10.000 Euro. Die Kinderzulage pro Kind beträgt 800 Euro pro Jahr. Bei einer Förderdauer von ebenfalls acht Jahren ergibt sich eine Gesamtzulage von 6400 Euro für jedes Kind. Eine Familie mit zwei Kindern erhält demzufolge insgesamt 22.800 Euro vom Staat für den Bau eines Eigenheims. Die Einkunftsgrenze für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) liegt bei 70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 Euro.


1. Geförderte Objekte

Begünstigt ist die Herstellung bzw. Anschaffung von Wohneigentum im Inland. Hierbei werden sowohl das Einfamilienhaus als auch eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus sowie Aus- und Anbauten selbstgenutzter Wohnungen gefördert.

Gefördert werden auch Gebrauchtobjekte. Ein Objekt, das bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Kalenderjahres angeschafft wird, gilt bei der Eigenheimzulage noch als Neubau.

Die Eigenheimzulage wird auch gewährt, wenn eine Wohnung einem Angehörigen ganz oder teilweise unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird.

Nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen.


2. Förderberechtigte

Bei der Inanspruchnahme der Eigenheimzulage gelten Einkommensgrenzen. Maßgeblich hierfür ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Antragstellung und im Jahr davor. Die Summe der Einkünfte in diesen beiden Jahren darf 70.000 € für Alleinstehende bzw. 140.000 € für Verheiratete nicht überschreiten. Für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000 €.

Jeder Berechtigte kann in seinem Leben nur einmal die Eigenheimzulage beanspruchen (sogenannter "Objektverbrauch"). Nimmt jemand für einen Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage in Anspruch, so führt dies auch zum Objektverbrauch. Ebenso, wenn der Bauherr/Erwerber für ein früheres Objekt die Wohneigentumsförderung nach § 10 e EstG (§ 15 b des Berlinförderungsgesetzes) oder der nach dem früher geltenden § 7 b EstG (§ 15 Berlinförderungsgesetzes) in Anspruch genommen hat.


3. Förderzeitraum

Die Eigenheimzulage wird über einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt.


4. Förderung bei Erwerb

- Grundförderung:
Die Grundförderung beläuft sich auf 1 % der Herstellungskosten (inkl. der Grundstückskosten), höchstens 1.250 €.

- Kinderzulage
Zur Grundförderung kommt die Kinderzulage von 800 € pro Kind und Jahr, die mit der Eigenheimzulage ausbezahlt wird.

Berücksichtigt werden alle Kinder unter 18 Jahren. Zwischen 18 und 27 Jahren kann für Kinder nur dann die Kinderzulage beantragt werden, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, ein soziales Jahr, Wehrdienst oder Zivildienst leisten.


5. Beantragung und Auszahlung der Eigenheimzulage

Mit Bezug des Wohneigentums kann die Eigenheimzulage auf einem amtlichen Vordruck beim Finanzamt beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt im ersten Jahr ca. einen Monat nach Antragstellung, in den folgenden sieben Jahren jeweils zum 15. März immer in einer Summe und zwar ohne erneute Antragstellung.
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