Für die Wertermittlung sind in der Regel zwei Zeitpunkte zu beachten: der Zeitpunkt, der maßgebend ist für die Qualität und der andere Zeitpunkt, der maßgebend ist für den Preis/Wert. Beide Zeitpunkte können zeitlich auseinander liegen; sie sind dem Gutachter regelmäßig vorzugeben. Bei der Grundstücksqualität - bei dem Grundstückszustand - kommt es in der Regel nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die zulässige Nutzungsmöglichkeit an. Wertänderungen des zu enteignenden Grundstücks infolge von Maßnahmen, die eine Enteignung begründen können, bleiben unberücksichtigt (Vorwirkung der Enteignung). Die Ermittlung des Verkehrswertes von Verkehrs- und Grünflächen (vgl. Nummer 6.3), von Teilflächen (vgl. Nummer 6.4) und von Flächen im Außenbereich (vgl. Nummer 6.5), soweit sie für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen werden, ist auch bei freivertraglicher Beschaffung nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung vorzunehmen.
Anlagen 1 - 24 a zu den Wertermittlungsrichtlinien
Die Anlagen 1 bis 23 sowie 24 a werden hier nicht wiedergegeben. Die Anlage 24 finden Sie unter: Grundsätze für die Erstattung von Gutachten.