Kostenfalle Wartungsvertrag

Vermieter schließen häufig mit Firmen Vollwartungsverträge für Aufzüge oder Heizanlagen ab. Wartungskosten dürfen in voller Höhe bei der Mietnebenkostenabrechnung an die Mieter weitergereicht werden. Legale Nebenkosten bei einem Aufzug sind beispielweise der Betriebsstrom sowie die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage. Dazu kommt die Reinigung sowie die Kosten einer Notrufbereitschaft. Doch im Rahmen einer Wartung werden auch immer wieder Reparaturen durchgeführt. Das sind jedoch Instandhaltungskosten, die stets ausschließlich zu Lasten des Vermieters gehen. "Diese Beträge muss der Vermieter aus der Handwerkerrechnung herausrechnen", betont Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Doch für einen Mieter ist schwer nachzuprüfen, was bei einer Wartung tatsächlich erledigt wurde. Es sei denn, in den Originalbelegen des Vermieters tauchen plötzlich die Positionen über eingebaute Ersatzteile auf. Kann ein Vermieter die betreffenden Positionen nicht herausrechnen und auch nicht konkret schätzen, so hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Hauseigentümer nur 80 Prozent der Kosten des Vollwartungsvertrages als Nebenkosten umlegen darf. Das Landgericht Essen bewertete die auf den Mieter umzulegenden Wartungskosten bei einem Vollwartungsvertrag für Aufzüge sogar nur mit 50 Prozent. Mietervereine geben hierzu nähere Auskünfte, da sie die örtliche Preisentwicklung der einzelnen Betriebskostenarten kennen. "Sie erkennen in der Regel schon an Hand der Summe, was sich wirklich hinter dem Wartungsvertrag verbirgt", rät Hofmann.

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