Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden
ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
(1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den
auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so
gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden
des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form
angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit
der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung
seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz
verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke,
wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der
vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger
Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber
den Schaden allein.
Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte
Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der
Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2, 3 oder 4 von der
Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt haben.
Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen
wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat,
kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber
dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen,
ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.