wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den
Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer
dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und
erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der
Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige
weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.