(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch
anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder
zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine
Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares
gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen
Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der Auftraggeber
kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8
Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des
Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der
vertraglichen Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch
nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten
ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden
weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu
verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung
aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein
Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste,
auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und
Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen
Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach
Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der
Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekannt werden des
Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen
alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung
über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann nur für
die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.