Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere
Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht
zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten
Teile der Leistung die Ansprüche
nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen
Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen,
unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht
eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen.
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe,
z.B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.