§ 6 - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,
so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er
die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände,
wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
(1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots
normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um
die Weiterführung derb Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen,
hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber
davon zu benachrichtigen.
Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag
für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere
Jahreszeit.
Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die
Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den
Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer
bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung
enthalten sind.
Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere
Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen
Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf
dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den
Nummern 5 und 6, wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat,
sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der
Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.