Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen,
angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen
gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen.
Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen.
Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass
die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer
auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung
in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann
der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz
nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3)