(1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der
Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.
Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse z.B.
nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht -
herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu
überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen,
wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten
Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder
andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine
Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte
und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden
Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der
Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer
oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer
wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter
des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt
oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen
jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat
der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner
vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch
wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber
gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer,
so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der
Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine
Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer
unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch
und den Messer oder Zähler
trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl
zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und
Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die
Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die
Vergütung nach § 2 Nr. 6.
Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf
Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der
Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers
entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.
Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig
erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.
Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er
auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht
zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene
Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung
ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht
eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf
eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme
der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer
die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt
zu geben.
Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände von Altertums-,
Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem
weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die
Gegenstände nach näherer Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten
regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber
und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere
Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist
schriftlich niederzulegen.