Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und
rechtzeitig zu übergeben.
Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes,
das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen
Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und
die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer
maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört,
auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder
vermutete Mängel hinzuweisen.
Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und
Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen
im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer
anzuerkennen ist.
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen,
die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen,
oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des
Auftraggebers (§ 2 Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung
rechtzeitig vorzulegen.
(1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers
nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten.
Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen
alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen
nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur
Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.