Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der
Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte
zur vertraglichen Leistung gehören.
Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich
ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch
Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
(1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung
oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang
ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf
Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist
auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung
oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen
bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält.
Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der
sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der
Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere
Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung
des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst
übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt
wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs.2 entsprechend.
Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers
die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so
ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
(1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer
Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen,
bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist
möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
(1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung
unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich
vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht
zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den
Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. 'Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die
für Teile der Leistung vereinbart sind. Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet.
Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen.
Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
(1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).