Wer in seiner Mietwohnung Räume untervermieten will, benötigt dazu die Erlaubnis seines Vermieters. Dieser darf die Untervermietung generell nicht verbieten, außer es liegt ein gewichtiger Grund vor. Das kann sein, wenn
in der Person des Untermieters selbst ein wichtiger Grund liegt (z.B. ein Gewalttäter)
die Wohnung sonst überbelegt wäre
die Untervermietung aus anderen Gründen für den Vermieter nicht zumutbar ist.
Ein Anspruch auf eine Erlaubnis kann sich aus wirtschaftlichen oder rein persönlichen Interessen des Mieters ergeben. Ein "berechtigtes Interesse" liegt vor, wenn sich zum Beispiel das Einkommen durch Arbeitslosigkeit verringert hat, man seinen nichtehelichen Lebenspartner mit aufnehmen will oder aus gesundheitlichen Gründen einen ständigen Helfer im Haushalt braucht. "Voraussetzung ist allerdings, dass der Grund nicht schon bereits vor Abschluss des Mietvertrages bestanden hat", betont Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse.
Der Mieter muss seinem Vermieter den Grund, sowie Namen, Geburtsdatum und Beruf des zukünftigen Untermieters mitteilen. Lehnt der Vermieter ohne wichtigen Grund ab, kann der Mieter sein Recht einklagen oder mit der Dreimonatsfrist kündigen. Dies gilt auch bei Zeitmietverträgen. Vermieter sollten daher prüfen, ob eine mögliche Untervermietung vom Mieter nicht vorgeschoben ist, nur um eventuell vorzeitig aus einem Vertrag herauszukommen. Wer allerdings heimlich untervermietet, riskiert Abmahnung und fristlose Kündigung.