Vergleichsmiete muss konkret nachprüfbar sein

Vermieter dürfen innerhalb von drei Jahren die Miete um maximal 20 Prozent erhöhen (§ 558 Abs. 3 BGB). Als Begründung stehen ihm hierzu unterschiedliche Varianten offen. Ein Weg: Um seine Mieterhöhung zu rechtfertigen, muss der Vermieter zum Beispiel mindestens drei Vergleichswohnungen benennen. "Der Mieter muss diese jedoch ohne weiteres nachprüfen können", betont Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse und weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hin.
Ein Vermieter hatte nach einer Anhebung des Mietzinses dem Mieter schriftlich mitgeteilt, dass es in seiner Straße drei Wohnungen gebe, für die eine vergleichbare Miete gezahlt werde. Die Adressen der Wohnungen nannte er jedoch nicht. Die Richter erkannten diese Begründung nicht an. Für sie war das Schreiben ohne Aussagewert. Erst wenn die Lage des Gebäudes, die Haus- oder Wohnungsnummer oder die Namen der Mieter konkret nachprüfbar sind, sei die Mieterhöhung rechtens. (BGH, Az. VIII ZR 72/02).

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