Vermieter darf nicht einfach das Türschloss austauschen

Während eines bestehenden Mietverhältnisses dürfen Vermieter nicht gegen den Willen des Mieters das Türschloss der Wohnung austauschen. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter sowie deren Anwälte hin. Der Vermieter wollte durch die Auswechslung sein Pfandrecht sichern. Daraufhin kündigte der zuvor in Zahlungsverzug geratene Mieter fristlos seinen Mietvertrag. Das Koblenzer Gericht war der Ansicht, dass trotz des bestehenden Zahlungsverzugs ausschließlich der Mieter selbst darüber zu entscheiden hat, wer seine Räume betreten darf. Durch den Austausch der Türschlösser entzieht der Vermieter rechtswidrig seinem Mieter dessen Besitz und macht sich dadurch schadenersatzpflichtig. Da jedoch der Vermieteranwalt pflichtwidrig seinen Mandaten nicht davon abgehalten hat, haftet er für den gesamten Mietausfallschaden (OLG Koblenz, Az. 5 U 197/03).
 

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