Ohne Unterschrift - die neue "Textform"

Im neuen Mietrecht ersetzt die so genannte Textform (BGB, Paragraf 126 b) an vielen Stellen die bisherige Schriftform. Bestimmte Erklärungen müssen nicht mehr per Brief geschrieben und eigenhändig unterzeichnet werden. Es reicht aus, wenn diese in Schriftzeichen lesbar sind, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Erlaubt sind hierzu auch moderne Kommunikationsformen wie Fax, E-Mail, Textdiskette oder Fotokopie. Die Textform genügt jetzt zum Beispiel bei Vergleichsmieterhöhungen, Modernisierungsankündigungen und die Mieterhöhung danach, Anpassungen von Betriebskostenvorauszahlungen und Änderungen des Verteilungsmaßstabs sowie für die Ankündigung der Aufrechnung oder bei der Zurückbehaltung der Miete. Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse weist jedoch darauf hin, dass alle Vereinbarungen und Erklärungen, für die der Gesetzgeber weiterhin die Schriftform vorschreibt, eigenhändig unterschrieben sein müssen, um Rechtsgültigkeit zu erlangen.
Dies trifft zu bei: Index-, Staffel- und Zeitmietverträgen; Mieter- oder Vermieterkündigungen; Widerspruch eines Mieters gegen die Vermieterkündigung in Härtefällen.

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