Der vorzeitige Ausstieg aus einem Zeitmietvertrag kann im Nachhinein für den Mieter teuer werden, auch wenn ein Nachmieter bereits per Vertrag die Wohnung übernommen hat. Zahlt nämlich der Nachfolger seine Miete nicht, so darf der Wohnungseigentümer seinen Ex-Mieter weiter zur Kasse bitten. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin. Nach dem Gesetz endet ein Zeitmietvertrag erst mit Ablauf der Kündigungsfrist oder per Aufhebungsvertrag. Im vorliegenden Fall ging der Nachmieter pleite und blieb die Miete schuldig. Da es der alte Mieter versäumt hatte, beim Auszug mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu schließen, muss er nun die Miete für seine frühere Wohnung weiter überweisen. Dass der Vermieter mit dem Nachfolger einen Vertrag geschlossen hatte und dieser bereits in die Wohnung eingezogen war, blieb in diesem Fall ohne Belang. Erst wenn der neue Mieter tatsächlich den Mietzins zahlt, ist der Vormieter "von der Pflicht befreit", urteilten die Richter (Az. 2 U 150/02).