Zieht ein Mieter aus, muss er die Wohnung in vertragsmäßigen Zustand übergeben. Hat er Schäden verursacht oder hat er diese zu verantworten, kann der Vermieter die Beseitigung verlangen. Dies kann eine kaputte Fensterscheibe, eine von Hund oder Katze zerkratzte Tür oder eine demolierte Badewanne sein. Auch wenn ein Besuch etwas an der Wohnung oder am Haus beschädigt, muss ein Mieter dafür gerade stehen. "Nachlässige Mieter müssen hier durchaus mit Schadensersatzforderungen des Vermieters rechnen," betont Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. Für eine normale Abnutzung darf aber kein Ersatz gefordert werden. Ein oft strittiger Punkt, denn die Grenze ist hier häufig schwer zu ziehen. So entschied das Landgericht Düsseldorf, dass ein Vermieter Schadenersatz verlangen kann, wenn die Oberfläche einer Badewanne deswegen stark aufgerauht ist, weil sie der Mieter über Jahre hinweg nicht ordnungsgemäß gereinigt hat. Kein Schadenersatz sprach das Kölner Landgericht einem Vermieter bei älteren Badewannen zu, die schon von den verschiedensten Mietparteien benutzt wurden, und dadurch zwangsläufig Verschleißerscheinungen aufweisen.
Mit der Kaution kann der Vermieter einen Schadensersatzanspruch allerdings erst aufrechnen, wenn der Mieter seine (nachgewiesene) Pflicht definitiv verweigert. Um nachträglichen Überraschungen vorzubeugen ist es daher ratsam, wenn Mieter und Vermieter gemeinsam bei der Wohnungsübergabe in einem Übergabeprotokoll etwaige Mängel festhalten. Damit ist zwar noch nicht geklärt, wer was zu zahlen hat, aber es hilft als Beweismittel bei späterem Streit. Sind im Protokoll Schäden nicht erwähnt, ist der Mieter aus dem Schneider.