Zeitmietverträge dürfen nach dem neuen Paragraf 575 des BGB nur noch durch handfeste Gründe befristet werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit
die Räumlichkeiten für sich, seine nahen Angehörigen oder Haushaltsmitglieder nutzen will, also Eigenbedarf besteht
die Räumlichkeiten in zulässiger Weise beseitigen oder wesentlich verändern oder instand setzen will und die Fortsetzung eines Mietverhältnisses dadurch nicht möglich ist
die Räume an einen zur Dienstleistung verpflichteten ver- mieten möchte.
Diese Gründe muss der Vermieter dem Mieter bereits bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen. "Dabei ist zu beachten, dass ein einmal genannter Grund während der Laufzeit nicht mehr gegen einen anderen ausgetauscht werden kann", betont Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse. Hatte ein Vermieter die Absicht umzubauen, kann er später statt dessen nicht lediglich Eigenbedarf für die Tochter anmelden. Haben die vom Vermieter genannten Gründe rechtlich keinen Bestand, ist der Zeitvertrag unwirksam und wird automatisch zu einem unbefristeten Mietvertrag mit den gesetzlichen Kündigungsfristen. Bei einem gültigen Zeitmietvertrag, üblich sind Abschlüsse auf fünf bis zehn Jahre, können weder Vermieter noch Mieter vor dem vereinbarten Endtermin ordentlich kündigen. Der Mieter hat dadurch die Garantie einer bestimmten Wohndauer. „Zum vereinbarten Endzeitpunkt muss er aber ohne Murren ausziehen, er kann sich auf keine Sozialklauseln oder ähnliches mehr berufen“ weist Michels auch auf einen entscheidenden Nachteil hin. Er hat keinerlei Anspruch auf Verlängerung – außer die vormals genannten Gründe des Vermieters würden nicht mehr zutreffen. Der Mieter kann die Auskunft darüber vier Monate vor Ablauf des Vertrags vom Vermieter verlangen (§ 575 Abs.2). Verschiebt sich zeitlich der Befristungsgrund, darf der Mieter bis dahin länger bleiben, wenn er will. Entfällt der Grund völlig, hat der Mieter die Wahl zwischen Auszug zum festgelegten Termin oder auf Fortsetzung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit.