Vermieter oder Messdienste müssen Ablesetermine für die Heizung zehn bis vierzehn Tage vorher über einen Aushang im Treppenhaus oder eine Notiz im Briefkasten schriftlich ankündigen. Kann ein Mieter oder Wohnungseigentümer aus nachvollziehbaren Gründen diesen Termin nicht einhalten, dürfen ihm deswegen keine Kosten entstehen. Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse weist hierzu auf ein wichtiges Grundsatzurteil des Landgerichts München I hin. Die Richter entschieden, dass Sammeltermine zur Heizungsablesung nicht verpflichtend sind. Mietern, die beim ersten Termin nicht anwesend sein können, dürfen keine Zusatzkosten für einen zweiten Termin in Rechnung gestellt werden. Auch sind Mieter und Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, Nachbarn oder Hausmeistern bei Abwesenheit die Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Zwar sei der Nutzer grundsätzlich verpflichtet, die Heizkostenablesung zu dulden. Eine Verletzung dieser Pflicht liege aber nur vor, wenn dieser trotz rechtzeitiger Information schuld- haft an zwei Ableseterminen nicht anwesend war (Az. 12 O 7987/00). Susanne Dehm verweist darüber hinaus auf die gängige Rechtssprechung, dass es grundsätzliche eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt, wenn ein Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich zu vergewissern, ob der Mieter an- wesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Zweitschlüssels betritt, um die Heizungsablesung zu ermöglichen.