Mietvertrag vorzeitig kündigen - wann ist das möglich?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mieter vorzeitig aus ihren Mietverträgen aussteigen. Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hat die wichtigsten Sonderkündigungsrechte zusammengestellt:
Bei einer Mieterhöhung: Der Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erhöhungserklärung des Vermieters das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt er, so tritt die Mieterhöhung nicht mehr ein. Erhält zum Beispiel der Mieter im Februar eine Mieterhöhung zum 1. Mai, kann er spätestens bis zum 30. April außerordentlich kündigen. Das Mietverhältnis endet in diesem Fall dann zum 30. Juni. Das Sonderkündigungsrecht gilt allerdings nicht, wenn die Mieterhöhung bereits vertraglich ausgehandelt war. Bei Staffelmietverträgen mit längerer Laufzeit ist eine Kündigung ab Ablauf des vierten Jahres möglich.
Mieterhöhung bei Sozialwohnungen: Soll die Miete zum 1. Mai angehoben werden, kann der Mieter bis zum 3. Mai kündigen. Das Mietverhältnis endet dann zum 30. Juni.
Modernisierung: Kündigt der Vermieter im Mai eine Modernisierung an, kann der Mieter bis zum 30. Juni kündigen. Das Mietverhältnis endet dann am 31. Juli.
Untervermietung: Will ein Mieter an einen Dritten untervermieten und der Vermieter verweigert ohne triftigen Grund hierzu die Erlaubnis, kann der Mieter zum Ende des übernächsten Monats außerordentlich kündigen.
Schwere Wohnungsmängel: Eine fristlose Kündigung ist sogar möglich, wenn ein Mieter die Wohnung aufgrund schwerster Wohnungsmängel nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann, von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht oder der Vermieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Rehm weist jedoch darauf hin, dass nach neuem Mietrecht bei allen fristlosen Kündigungen, der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angegeben werden muss. Früher reichte es aus, den Kündigungsgrund erst bei einem Gerichtsprozess zu nennen.