Vorsicht Falle bei Vermietung an Angehörige

Vermietern, die Wohnraum billiger an nahe Verwandte vermieten und dadurch von Steuervergünstigungen profitierten, droht Ungemach. Bisher wurden von den Finanzbehörden die Kosten wie Schuldzinsen, Abschreibungsraten oder für Reparaturen in voller Höhe berücksichtigt, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete ausmachte. Nach den neuen Sparvorstellungen der Bundesregierung soll diese Grenze nun rückwirkend zum Januar diesen Jahres auf 75 Prozent angehoben werden. Als zukünftige Regel gilt: Wer beispielsweise nur 60 Prozent des im Mietspiegel angegeben Mietpreises fordert, kann auch nur 60 Prozent seiner Werbungskosten ansetzen. Auf diese drohende Steuerfalle weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hin und rät Betroffenen, mit einem Steuerberater die steuerlichen Konsequenzen durchzusprechen, um eventuelle erforderliche Änderungen des Vertragsverhältnisses korrekt vorzunehmen. Für viele Vermieter könnte jedoch die Mietrechtsklausel, die eine Erhöhung innerhalb von drei Jahren auf maximal 20 Prozent begrenzt, zum Dilemma werden. Bei der Berechnung ist von der ortsüblichen Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten auszugehen. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die umlagefähigen Nebenkosten immer in voller Höhe zu begleichen sind, auch wenn die Miete verbilligt wurde.

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