Nach dem neuen Mietrecht dürfen Vermieter innerhalb von drei Jahren die Miete um maximal 20 Prozent (Kappungsgrenze) erhöhen. Als Obergrenze gilt jedoch die ortsübliche Vergleichsmiete, als Maßstab hierfür in der Regel der Mietspiegel. "Zu beachten ist dabei für Vermieter wie Mieter, dass bei einer Erhöhung diejenige Miete maßgebend ist, die drei Jahre vor dem beabsichtigten Mieterhöhungsverlangen galt. Also nicht unbedingt die gerade aktuelle", mahnt Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse.
Hier ein Rechenbeispiel (alle Angaben in Euro umgerechnet): Am 01. Juni 2000 betrug die Miete 350 EUR. Am 01. Juni 2001 erhöhte sie sich auf 440 EUR. Der Vermieter verlangte nun am 01. Juni 2003 unter Hinweis auf die Ortsüblichkeit eine Miete in Höhe von 528 EUR (= 440 plus 20 Prozent). Das ist nicht zulässig. Hier muss sich nämlich der mögliche Erhöhungsbetrag aus der Miete errechnen, die am 01. Juni 2000 gezahlt wurde, in diesem Fall waren das 350 EUR. Der Vermieter hätte demnach nur von diesem Betrag die 20 Prozent mehr verlangen können, also 420 EUR. Das wären also weniger als die zuletzt gezahlte Miete von 440 EUR. Eine Mieterhöhung wäre demnach gar nicht möglich gewesen, sondern erst wieder zum 01. Juni 2004. Ausgenommen von dieser Regelung der 3-Jahres-Frist sind Erhöhungen wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen oder gestiegenen Betriebskosten.