Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen muss angemessen sein
Nachforderungen von Mietnebenkosten führen häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Mietparteien. Oft ergeben sich solche Nachforderungen auf Grund von bereits im Mietvertrag zu niedrig angesetzter Betriebskosten. Dies ist mit unter ein beliebter Trick von Vermietern, um so interessierte Mieter über die tatsächliche Höhe der monatlichen Gesamtkosten zu täuschen. Vor allem teure Wohnobjekte lassen sich so leichter vermieten. In der Regel musste der Mieter dann in den sauren Apfel beißen und die Nachforderung begleichen. Es sei denn, er hätte nachweisen können, dass der Vermieter die Angemessenheit der Vorauszahlungen ausdrücklich zugesichert oder die Betriebskosten bewusst zu niedrig angesetzt hat.
Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt hin, das betroffenen Mietern Hoffnung macht. Die Richter zogen eine klare Grenze: Wenn die Vorauszahlungen nicht einmal die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten decken, muss der Mieter nachträglich nichts mehr zuzahlen. Da diese vom Mieter nicht beeinflusst werden können, trifft deshalb den Vermieter ein Verschulden bei der unzutreffenden Festsetzung (Az.:2/17 S 81/01).
Ergibt sich aus der jährlichen Abrechnung, dass die Vorauszahlungen jedoch viel zu hoch angesetzt wurden, so kann der Mieter nach neuem Mietrecht eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe selbst vornehmen. Dies muss er dem Vermieter in Textform, dazu genügt auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail, mitteilen.