Teil XIII: Vermessungstechnische Leistungen

§ 96 Anwendungsbereich
§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
§ 97a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung
§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
§ 98a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
§ 98b Leistungsbild Bauvermessung
§ 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung
§ 100 Sonstige vermessungstechnische Leistungen


 Zurück zur Übersicht § 96 Anwendungsbereich

(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

  1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  2. Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

 Zurück zur Übersicht § 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

  1. bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5,
  2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4,
  3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4.
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

  1. bis zu 1 Mio. DM 40 v.H.
  2. über 1 Mio. bis zu 2 Mio. DM 35 v.H.
  3. über 2 Mio. bis zu 5 Mio. DM 30 v.H.
  4. über 5 Mio. DM 25 v.H.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97a und 97b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) § 21 gilt sinngemäß.

(7) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.


 Zurück zur Übersicht § 97a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:

    Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

    • sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
    • sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
    • sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
    • sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    • sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
    • sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
    • sehr geringer Topographiedichte.

  2. Honorarzone II:

    Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
    • guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
    • geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
    • guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
    • geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    • geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
    • geringer Behinderung durch Verkehr,
    • geringer Topographiedichte.

  3. Honorarzone III:

    Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
    • befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
    • durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
    • befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
    • durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    • durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
    • durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
    • durchschnittlicher Topographiedichte.

  4. Honorarzone IV:

    Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
    • kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
    • kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
    • überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    • überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
    • überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
    • überdurchschnittlicher Topographiedichte.

  5. Honorarzone V:

    Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
    • mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
    • sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
    • mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
    • sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    • sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
    • sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
    • sehr hoher Topographiedichte.
(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. Honorarzone I:

    Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,

  2. Honorarzone II:

    Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,

  3. Honorarzone III:

    Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,

  4. Honorarzone IV:

    Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,

  5. Honorarzone V:

    Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.


 Zurück zur Übersicht § 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfasst die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet. Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare

  1. Grundlagenermittlung 3
  2. Geodätisches Festpunktfeld 15
  3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne 52
  4. Absteckungsunterlagen 15
  5. Absteckung für Entwurf 5
  6. Geländeschnitte 10
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Grundlagenermittlung

    Grundleistungen

    Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

    Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen

    Ortsbesichtigung

    Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

    Besondere Leistungen

    Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

  2. Geodätisches Festpunktfeld

    Grundleistungen

    Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten

    Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

    Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte

    Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

    Besondere Leistungen

    Netzanalyse und Messprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit

    Vermarken bei besonderen Anforderungen

    Bau von Festpunkten und Signalen

  3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

    Grundleistungen

    Topographische/morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten

    Auswerten der Messungen/Luftbilder

    Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation

    Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform

    Erstellen eines digitalen Geländemodells

    Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

    Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

    Liefern aller Messdaten in digitaler Form

    Besondere Leistungen

    Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

    Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht

    Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung

    Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z.B. Fassaden und Innenräume von Gebäuden

    Eintragen von Eigentümerangaben

    Darstellen in verschiedenen Maßstäben

    Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus

    Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren

    Erfassen von Baumkronen

  4. Absteckungsunterlagen

    Grundleistungen

    Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen

    Besondere Leistungen

    Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken)

  5. Absteckung für den Entwurf

    Grundleistungen

    Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit

    Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren

  6. Geländeschnitte

    Grundleistungen

    Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen

 Zurück zur Übersicht § 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt, oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.

(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 vom Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken; innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei der Auftragserteilung vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5) Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.


 Zurück zur Übersicht § 98a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:

    Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit

    • sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    • sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
    • sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
    • sehr geringer Anforderung an die Genauigkeit,
    • sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
    • sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb.

  2. Honorarzone II:

    Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit

    • geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    • geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
    • geringer Behinderung durch den Verkehr,
    • geringer Anforderung an die Genauigkeit,
    • geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
    • geringer Behinderung durch den Baubetrieb.

  3. Honorarzone III:

    Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

    • durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    • durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
    • durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
    • durchschnittlichen Anforderung an die Genauigkeit,
    • durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
    • durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb.

  4. Honorarzone IV:

    Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit

    • überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    • überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
    • überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
    • überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
    • überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
    • überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb.

  5. Honorarzone V:

    Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit

    • sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
    • sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
    • sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
    • sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
    • sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
    • sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
(2) § 97a Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

 Zurück zur Übersicht § 98b Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet. Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare

  1. Baugeometrische Beratung 2
  2. Absteckung für die Bauausführung 14
  3. Bauausführungsvermessung 66
  4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung 18
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Baugeometrische Beratung

    Grundleistungen

    Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten

    Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms

    Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

    Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

    Besondere Leistungen

    Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

    Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

  2. Abstecken für Bauausführung

    Grundleistungen

    Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit

    Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

  3. Bauausführungsvermessung

    Grundleistungen

    Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

    Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

    Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

    Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)

    Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen

    Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

    Besondere Leistungen

    Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

    Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

    Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

    Herstellen von Bestandsplänen

    Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

    Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

  4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

    Grundleistungen

    Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen

    Fertigen von Messprotokollen

    Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

    Besondere Leistungen

    Prüfen der Mengenermittlungen

    Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems

    Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen

    Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.


 Zurück zur Übersicht § 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §§ 97b und 98b aufgeführten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.


 Zurück zur Übersicht § 100 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Leistungen rechnen

  1. Vermessungen an Objekten außerhalb der Entwurfs- oder Bauphase,
  2. nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die die Herstellung von Lage- und Höhenplänen zum Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen für Freianlagen und im Zusammenhang mit städtebaulichen oder landschaftsplanerischen Leistungen,
  3. Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
  4. vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme,
  5. Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97b und 98b erfasst sind.
(2) Für sonstige vermessungstechnische Leistungen kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Zurück zur Übersicht
<<< Teil XII: Leist. für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Teil XIV Schluss und Überleitungsvorschr.>>>

© pw-Internet Solutions GmbH, Mönchengladbach E-Mail:info@pw-internet.de
Wer endlich ins neue Haus ziehen kann, wird den neuen Lebensabschnitt sicherlich genießen. Alles über sonstige Genüsse unter www.genuss.de
ONE Hyp
Kärcher
Westfalia Onlineshop für Werkzeug, Technik und Haushalt
www.paint-clicker.de
Umzugsunternehmen & Umzugsfirmen vergleichen