Teil XI: Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

§ 80 Schallschutz
§ 81 Bauakustik
§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik
§ 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik
§ 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz
§ 85 Raumakustik
§ 86 Raumakustische Planung und Überwachung
§ 87 Honorarzonen für Leistungen b. d. raumakust. Planung u. Überwachung
§ 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
§ 89 Honorartafel für Leistungen b. d. raumakust. Planung u. Überwachung
§ 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik


§ 80 Schallschutz

(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

  1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),
  2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:

  1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
  2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:

  1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
  2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
  3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
  4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung,
  5. Abschlussmessungen.

§ 81 Bauakustik

(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen: Bewertung in v.H. der Honorare

  1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen 10
  2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes 35
  3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30
  4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5
  5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten 20
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).

(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(7) § 22 gilt sinngemäß.


§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:

    Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere

    • Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau.

  2. Honorarzone II:

    Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
    • Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
    • Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
    • Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
    • Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
    • Universitäten und Hochschulen,
    • Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
    • Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
    • Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
    • Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen.

  3. Honorarzone III:

    Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
    • Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
    • Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
    • Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
    • Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,
    • Tonstudios und akustische Messräume.
(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.


§ 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.


§ 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz

Für Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfasst sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.


§ 85 Raumakustik

(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

(2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere:

  1. raumakustische Planung und Überwachung,
  2. akustische Messungen,
  3. Modelluntersuchungen,
  4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

§ 86 Raumakustische Planung und Überwachung

(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfasst folgende Leistungen: Bewertung in v.H. der Honorare

  1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen 20
  2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs 35
  3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 25
  4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5
  5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten 15
(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach Entwurf §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89. § 22 bleibt unberührt.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraums.

(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.

(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(6) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Freiräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.


§ 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. Honorarzone I:

    Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen,

  2. Honorarzone II:

    Innenräume mit geringen Planungsanforderungen,

  3. Honorarzone III:

    Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,

  4. Honorarzone IV:

    Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,

  5. Honorarzone V:

    Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale sind:

  1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
  2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
  3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
  4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
  5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.


§ 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

  1. Honorarzone I:

    Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;

  2. Honorarzone II:

    Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1000 m³, Großraumbüros;

  3. Honorarzone III:

    Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1000 bis 3000 m³, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3000 m³;

  4. Honorarzone IV:

    Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1500 m³, Mehrzweckhallen bis 3000 m³, Filmtheater und Kirchen über 3000 m³;

  5. Honorarzone V:

    Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3000 m³, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.

§ 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.


§ 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik

Für Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht in § 86 erfasst sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
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