Teil VII a: Verkehrsplanerische Leistungen

§ 61a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen

(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:

  1. Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrsplan,
  2. Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan
sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.

(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  1. Erarbeiten eines Zielkonzepts,
  2. Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,
  3. Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,
  4. Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,
  5. Ausarbeiten von Planfällen,
  6. Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,
  7. Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,
  8. Erarbeiten von Planungsempfehlungen.
(3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
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