(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:
Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,
Landschaftsrahmenpläne,
Umweltverträglichkeitsstudien, landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.
§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
Die §§ 20 , 36 , 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.
§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I:
Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
wenig bewegte topographische Verhältnisse,
einheitliche Flächennutzung,
wenig gegliedertes Landschaftsbild,
geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
einfache ökologische Verhältnisse,
geringe Bevölkerungsdichte.
Honorarzone II:
Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
bewegte topographische Verhältnisse,
differenzierte Flächennutzung,
gegliedertes Landschaftsbild,
durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
durchschnittliche ökologische Verhältnisse,
durchschnittliche Bevölkerungsdichte.
Honorarzone III:
Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark bewegte topographische Verhältnisse,
sehr differenzierte Flächennutzung,
stark gegliedertes Landschaftsbild,
hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
schwierige ökologische Verhältnisse,
hohe Bevölkerungsdichte.
(2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
Honorarzone I:
Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
Honorarzone II:
Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
Honorarzone III:
Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplanes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§ 45a Leistungsbild Grünordnungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgen Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45 b bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung 20 bis 37
Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 50
Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 10
Genehmigungsfähige Planfassung
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Grundleistungen
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere
der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen
des Naturhaushalts
der landschaftsökologischen Einheiten
des Landschaftsbildes
der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile
der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation
von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern
der Flächennutzung
voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer
Eingriffe in Natur und Landschaft
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
der Empfindlichkeit
besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen
nachteiliger Nutzungsauswirkungen
geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten
Besondere Leistungen
Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen
Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen
Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundleistungen
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte
a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft
b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für
landschaftspflegerische Sanierungsgebiete
Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen
Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen
Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge
Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug auf die oben genannten Eingriffe
c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind
d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigung von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Abstimmung des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
Entwurf
Grundleistungen
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht
Genehmigungsfähige Planfassung
(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(4) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 45b vereinbart werden.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.
(6) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn
die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
(7) Die Teilnahme an bis zu zehn Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.
§ 45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 45a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.
(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter 1.000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Mindestsätze.
(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 15.000 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 46 Leistungsbild Grünordnungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgen Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45 b bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung 20 bis 37
Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 50
Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 10
Genehmigungsfähige Planfassung
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Grundleistungen
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere
des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren
der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts-/Landschaftsbildes
der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung
der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte
der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen
des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen
der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft
der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen
der Eigentümer
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigung der Grün- und Freiflächen
nachteiliger Nutzungsauswirkungen
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten
Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundleistungen
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung
a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere
Flächen mit Nutzungsbeschränkungen - einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts-/Ortsbildes
landschaftspflegerische Sanierungsbereiche
Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen
Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Schutzgebiete und -objekte
Freiräume
Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen
b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für
Grünflächen
Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen
Sport-, Spiel- und Erholungsflächen
Fußwegsysteme
Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung
Ortseingänge und Siedlungsränder
pflanzliche Einbindungen von öffentlichen Straßen und Plätzen
klimatisch wichtige Freiflächen
Immissionsschutzmaßnahmen
Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern
Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen
Bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schadstoffeintrag
Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsflächen
Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen
Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen
c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
Endgültige Planfassung (Entwurf)
Grundleistungen
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung
Genehmigungsfähige Planfassung
(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden.
(4) § 45 a Abs. 3, 5 und 6 gilt sinngemäß.
§ 46a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplan
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
je Hektar Fläche 400 VE,
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten
je Hektar Fläche 1.150 VE,
für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuches, soweit nicht Bestand
je Hektar Fläche 1.000 VE,
für sonstige Grünflächen
je Hektar Fläche 400 VE,
für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind
je Hektar Fläche 1.200 VE,
für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen
je Hektar Fläche 400 VE,
für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
je Hektar Fläche 400 VE,
für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald
je Hektar Fläche 100 VE,
für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
je Hektar Fläche 400 VE,
für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
je Hektar Fläche 100 VE,
sonstige Flächen
je Hektar Fläche 100 VE.
(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.
(4 a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.
(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,
in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.
§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
Landschaftsanalyse 20
Landschaftsdiagnose 20
Entwurf 50
Endgültige Planfassung 10
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Landschaftsanalyse
Grundleistungen
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
a) natürlichen Grundlagen
b) Landschaftsgliederung
Naturräume
ökologische Raumeinheiten
c) Flächennutzung
d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur
Landschaftsdiagnose
Grundleistungen
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
a) Naturhaushalt
b) Landschaftsbild
naturbedingt
anthropogen
c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild
d) Empfindlichkeit der Ökosysteme bzw. einzelner Landschaftsfaktoren
e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits
Entwurf
Grundleistungen
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung
Bereiche mit extensiver Nutzung
Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung
Bereiche städtisch-industrieller Nutzung
b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes
c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsfaktoren
d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft
e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur
Sicherung überörtlicher Grünzüge
Grünordnung im Siedlungsbereich
Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes
Sanierung von Landschaftsschäden
f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung
g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur
h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:
Landschaftspläne
Grünordnungspläne
Landschaftspflegerische Begleitpläne
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber
Endgültige Planfassung
Besondere Leistungen
Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes
(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphasen 1 des Absatzes 2 auf 25 vom Hundert der Honorare nach § 47a.
(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
§ 47a Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplan
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 45b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
schwierige ökologische Verhältnisse,
Verdichtungsräume,
Erholungsgebiete,
tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.
§ 48 Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität.
Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorartafeln anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln, die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.
§ 48a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 48b bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 3
Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung 30
Konfliktanalyse und Alternativen 20
Vorläufige Fassung der Studie 40
Endgültige Fassung der Studie 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Grundleistungen
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen
Ortsbesichtigungen
Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Grundleistungen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen örtlicher Erhebungen
des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume
der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben
des Landschaftsbildes und der -struktur
der Sachgüter und des kulturellen Erbes
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte
Besondere Leistungen
Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen
Sonderkartierungen
Prognosen
Ausbreitungsberechnungen
Beweissicherung
Aktualisierung der Planungsgrundlagen
Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets
Konfliktanalyse und Alternativen
Grundleistungen
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeiten des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
Vorläufige Fassung der Studie
Grundleistungen
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots
des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)
b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber
Besondere Leistungen
Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung
Vorstellen der Planung vor Dritten
Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben
Endgültige Fassung der Studie
Grundleistungen
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1:5000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung
§ 48b Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 48a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen
(3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
§ 49 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
Für die Ermittlung der Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatz 3 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 1 bis 3
Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung 15 bis 22
Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
Konfliktanalyse und -minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Landschaftsbildes 25
Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 40
Endgültige Planfassung 10
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Grundleistungen
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers
Ortsbesichtigungen
Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Grundleistungen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume
der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben
des Landschaftsbildes und der -struktur
der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte
Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
Grundleistungen
a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
e) Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte
Vorläufige Planfassung
Grundleistungen
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
c) Kostenschätzung
Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Endgültige Planfassung
Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte
(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
gute fachliche Vorgaben,
geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,
geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
durchschnittliche fachliche Vorgaben,
durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,
durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
geringe fachliche Vorgaben,
starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgender Honorarzonen zuzurechnen:
Honorarzone I:
Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
Honorarzone II:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
Honorarzone III:
Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten
§ 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.
(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen 1 bis 5
Ermitteln der Planungsgrundlagen 20 bis 50
Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 20 bis 40
Endgültige Planfassung 5
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
Grundleistungen
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs
Schutzzweck
Schutzverordnungen
Eigentümer
Ermitteln der Planungsgrundlagen
Grundleistungen
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen
Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs
Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen
Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Grundleistungen
Erfassen und Darstellen von
Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll
Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind
Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse
Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur
Vorschläge für
gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten
Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften
die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen
Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber
Endgültige Planfassung
Grundleistungen
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte
(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49 d zu bewerten.
§ 49d Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.
(3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:
Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
Beratung bei Gestaltungsfragen,
besondere Plandarstellungen und Modelle,
Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,
Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.