"Härteklausel" stoppt wirksame Kündigung durch Vermieter

Trotz korrekter und wirksamer Kündigung durch den Vermieter muss ein Mieter nicht immer ausziehen. Die Zauberformel heißt hier Sozialklausel, auch Härteklausel genannt (§, 574 BGB). Dahinter verbirgt sich das Recht des Mieters, einer Kündigung zu widersprechen, wenn diese "für ihn oder seine Familienangehörigen" eine Härte bedeuten würde, die das berechtigte Interesse des Vermieters übersteigt beziehungsweise nicht rechtfertigt.

Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hat die zur Zeit anerkannten Härtegründe zusammengestellt:
  • fehlender Ersatzwohnraum
  • hohes Alter
  • eine sehr lange Wohndauer (zum Beispiel 30 Jahre) und damit Verwurzelung in der Wohngegend
  • fortgeschrittene Schwangerschaft
  • zu erwartende schwere Gesundheitsgefährdung auf Grund eines Umzugs
  • schwere Erkrankung, Invalidität, Gebrechlichkeit
  • Notwendigkeit eines Zwischenumzugs (z.B. eine Frau wartet auf den Platz im Altenheim und müsste vorher deswegen in eine andere Wohnung).
Vor allem die Schwierigkeit des Mieters, zumutbaren Ersatzwohnraum zu finden, ist bei der Interessensabwägung bei den Gerichten ein wichtiger Härtegrund. Der Mieter muss sich jedoch um eine Ersatzwohnung bemühen und dies auch nachweisen. Zumutbar ist eine neue Wohnung allerdings auch, wenn sie teurer ist, nicht im gleichen Wohnviertel liegt und kleiner ist als die bisherige.

Der Widerspruch gegen die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eigenhändig unterschrieben werden und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter sein. Der Vermieter muss jedoch den Mieter in der Kündigung auf dessen Recht zum Widerspruch sowie auf Form und Frist hinweisen. "Versäumt er dies, kann der Mieter den Widerspruch noch bis zum ersten Termin im Räumungsrechtsstreit nachholen", warnt Anette Rehm.
Können sich Vermieter und Mieter über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verständigen, muss das Gericht entscheiden. Das kann anordnen, dass das Mietverhältnis befristet oder unbefristet fortgesetzt wird.
Die Berufung auf die Sozialklausel darf im Mietvertrag niemals ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Sozialklausel gilt nicht bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, die das Gericht für berechtigt hält.

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