In den kommenden Wochen flattern vielen Mietern wieder die Mietnebenkostenabrechnungen ins Haus. Dabei geht es häufig um die Frage: Welche Kosten darf ein Vermieter umlegen? Mieter mit Garten oder Grünanlagen rund ums Haus müssen hier in bestimmten Fällen mit Sonderausgaben rechnen, aber nicht immer. Lässt zum Beispiel ein Vermieter einen Baum fällen, weil er auf Grund seiner Größe dem Mietshaus Licht und Luft nimmt, so darf er diese Ausgaben an die Mieter weitergeben. Denn zu den Betriebskosten zählen alle Kosten, die mit der Pflege und Unterhaltung eines Gartens zusammenhängen. Dazu gehört auch, wenn Bäume wegen ihres Alters, auf Grund von Witterungs- oder Umwelteinflüssen oder ihrer Größe beseitigt werden müssen. Ein Vermieter darf jedoch die Kosten für das Fällen oder Beschneiden eines Baumes nicht auf seine Mieter umlegen, wenn der Grund nicht die Pflege des Gartens ist, sondern weil sich die Anwohner des Nachbarhauses wegen Licht- und Sichtmangel beschwert haben. Auf dieses aktuelle Urteil des Düsseldorfer Amtgerichts weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hin (Az 33 C 6544/02).