Dübellöcher in der Mietwohnung - wie viele sind erlaubt?
Immer häufiger gibt es nach dem Auszug eines Mieters Diskussionen um nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen. Ein strittiger Punkt: Unzählige Dübellöcher, vor allem in den Kacheln in Bad, WC und Küche. Nicht selten tobt ein Vermieter, wenn er im Sanitärbereich wahre Kraterlandschaften vorfindet. Dübellöcher in einer Wohnung gehören in gewissem Umfang zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und lösen keinen Schadenersatzanspruch des Vermieters aus (Landgericht Köln, Az 1 S 130/99). Verschiedene Urteile haben bereits gezeigt, dass das Anbohren von Kacheln und Fliesen grundsätzlich zulässig ist. Ein Mieter darf übliche Gegenstände wie Spiegel, Toilettenpapier- und Handtuchhalter oder Hängeschränke befestigen. Es genügt, wenn die Löcher bei Auszug zugespachtelt werden. "Doch selbst bei einer Flut von Dübellöchern zählt der Einzelfall", meint Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein Urteil vom Hamburger Landgericht hin. Die Richter mussten über 32 Dübellöcher entscheiden. Die Frage, bei welcher Anzahl von Dübellöchern die Grenze des Erlaubten überschritten werde, könne nicht schematisch beantwortet werden, so die Richter. Im vorliegenden Fall habe der Vermieter keine übliche Sanitärausstattung gestellt, das Bad enthielt außer den reinen Sanitärgegenständen (Toilette, Badewanne, Waschbecken) keinerlei Ausstattung. Es sei daher völlig in Ordnung, wenn der Mieter, um Halter für Spiegel, Lampen, Handtücher, Zahnputzgläser, Seifenschale, Klopapierrolle, Klobürste, Duschstange und Haltegriff an der Badewanne anzubringen, die dafür notwendigen Löcher bohre. Diese Gegenstände gehörten "üblicherweise zur Ausstattung eines Badezimmers", um dieses auch bestimmungsgemäß zu nutzen. Von einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache könne also keine Rede sein (Az 307 S 50/01). Diese Dübellöcher zu beseitigen, gehöre nicht zu den Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter verpflichtet sei.