Bruttomiete ist Grundlage für Mietminderung

Kann ein Mieter wegen Wohnungsmängeln die Miete kürzen, so darf er bei der Minderungsberechnung von der vereinbarten Bruttomiete ausgehen. Dabei ist es nicht relevant, ob einzelne Nebenkosten mit dem betreffenden Mangel zusammenhängen. Auf dieses Urteil des Kammergerichts Berlin macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter aufmerksam (AZ. 12 U 104/03).

Unter Bruttomiete versteht man die vertragliche Grundmiete, zuzüglich aller Nebenkostenvorauszahlungen sowie der Heizkosten. Bisher war die Frage, auf welcher Basis eine Mietminderung zu berechnen sei, selbst bei den Mietervereinen noch unstimmig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und liegt jetzt beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XII ZR 225/03.

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