Betriebskosten dürfen nicht stillschweigend geändert werden
Auch wenn ein Mieter jahrelang streitige Betriebskostenpositionen bezahlt hat, führt dies nicht stillschweigend zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Mannheim (Az 16 C 260/01) weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hin.
Im vorliegenden Fall war bezüglich der Nebenkosten die vertragliche Vereinbarung getroffen worden, dass außer den jährlich abgerechneten Heizungskosten zusätzlich anteilige Kosten für "Strom, Müllabfuhr, Wassergeld, Kaminfeger etc." von den Mietern getragen werden sollten. Hieraus ergibt sich, so die Richter, dass eine ausdrückliche Nennung der Grundsteuer, Aufzugswartungskosten sowie Straßenreinigungskosten nicht erfolgte. Die im Vertrag genannte Auflistung ist abschließend, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aufzählung mit "etc" endet. Da für einen Mieter bei Abschluss eines Mietvertrages vorhersehbar sein muss, welche weiteren Kosten neben der Grundmiete auf ihn zukommen, ist es erforderlich, dass die einzelnen Kosten, die auf die Mieter übertragen werden sollen, für diesen im einzelnen auch ersichtlich sind. Allein durch die Bezahlung der Forderung des Vermieters kann jedoch insoweit keine schlüssige Annahme eines Abänderungsantrages gesehen werden, wenn dem Mieter nicht bewusst ist, dass in der Übersendung der Abrechnung ein Abänderungsantrag zu sehen ist. Im Klartext: Keine stillschweigende Änderungsvereinbarung nur durch jahrelanges Zahlen streitiger Betriebskosten