Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits
eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen
Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
§ 25a - Überleitungsvorschriften aus Anlass der zweiten Änderungsverordnung
(1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder
Änderung bereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer bis
zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser
Verordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S.1757) gültigen
Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten der zweiten
Änderungsverordnung nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes
oder § 2 Abs.6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Januar
1977 geltenden Fassung ausgelegt sind.
(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten
Änderungsverordnung über gesonderte Festsetzungen für
übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile
baulicher Anlagen sind solche Bebauungspläne ausgenommen, auf
die § 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in der ab l. Januar 1977 geltenden Fassung
nach Maßgabe des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des
Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) keine
Anwendung findet. Auf diese Bebauungspläne finden die
Vorschriften dieser Verordnung über gesonderte Festsetzungen für
übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile
baulicher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten der zweiten
Änderungsverordnung gültigen Fassung weiterhin Anwendung.
§ 25b - Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungsverordnung
(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor
dem in Krafttreten der dritten Änderungsverordnung nach § 2 a Abs.
6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn §
11 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum in Krafttreten der dritten
Änderungsverordnung geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht
der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans
erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
(2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Abs. 3 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. September 1977 Anwendung findet, ist §
11 Abs. 3 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
§ 25 c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten
Änderungsverordnung Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem
27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich
ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26.
Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der
Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut
einzuleiten, bleibt unberührt.
(2) und (3) (aufgehoben)
§ 26 - Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 26a - Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 17 Abs. 3 auf
Gebiete anzuwenden, die am 1. Juli 1990 überwiegend bebaut waren.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche
Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der
Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die
verwiesen wird, entsprechend.