(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder
geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen
errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf
höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen
festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser,
nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne
seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene
Bebauung eine Abweichung erfordert. (4) Im Bebauungsplan kann
eine von Absatz I abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei
kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen,
rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut
werden darf oder muß.
§ 23 - Überbaubare Grundstücksfläche
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die
Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen
bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie gebaut
werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in
geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan
können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen
vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und
Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von
Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3
entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen
Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts
anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können
auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im
Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen
zulässig sind oder zugelassen werden können.